Laut Gebietskrankenkasse ist die Gesetzeslage "eindeutig": Kindergeldbezieherin und Baby müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

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Wien – Das vierte Kind, zum vierten Mal in Karenz, zum vierten Mal Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld. Doch diesmal ging etwas schief: Barbara D. staunte nicht schlecht, als vor ein paar Wochen ein Brief der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hereinflatterte: Sie solle 6300 Euro zurückzahlen.

Was war passiert? D. hat eine Mietwohnung im zweiten Bezirk. Sie wohnt mit ihrer Familie aber derzeit im Haus ihrer Eltern am Stadtrand, denn eines ihrer Kinder leidet an einer Hausstauballergie und man versprach sich im Grünen Besserung. Da nicht klar war, wie lange man im 23. Bezirk bleiben würde, hat die Familie die Wohnung in der Stadt zur Sicherheit behalten. Auch hauptgemeldet blieb D. im zweiten Bezirk. Damit ihr jüngstes Kind aber eine Chance auf einen Krippenplatz hat, hat sie es im 23. Bezirk hauptgemeldet. D. war angewiesen darauf – denn sie wollte in ihren Beruf als Lehrerin zurückkehren.

Geld in Raten zurückzahlen

Nun schrieb ihr die WGKK, sie habe ihr Anrecht auf das Kinderbetreuungsgeld verwirkt. Dass sie 6300 Euro zurückzahlen solle, wurde mit der zehn Monate lang nicht identen Hauptsitzmeldung begründet. D. ist verärgert und wendet sich an den STANDARD: "Ich habe immer – mit all meinen vier Kindern – zusammengelebt und kann dies durch dutzende Zeugen beweisen." Doch auch eine Beschwerde bei der WGKK brachte nichts: Das ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld muss D. nun in Raten zurückzahlen. Abzuwarten bleibt, ob ihr Mann rückwirkend zwei oder drei Monate Kinderbetreuungsgeld erhält.

D. findet die Sache vor allem deshalb ungerecht, weil sie passierte, da sie wieder berufstätig wurde. "Ohne Arbeit hätte ich den Krippenplatz nicht gebraucht." Sie will andere Mütter warnen.

Die WGKK beruft sich auf Nachfrage auf die "eindeutige" Gesetzeslage: Ein gemeinsamer Wohnsitz sei Voraussetzung für das Kindergeld, darauf weise man in Info-Broschüren auch hin. (rwh, 3.6.2016)