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Sechs kleinere Automatenbetreiber in Nieder- und Oberösterreich wurden geklagt. Der OGH sieht nun eine Verfassungswidrigkeit im Glücksspielgesetz.

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Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) muss sich neuerlich mit dem heimischen Glücksspielgesetz befassen. Das Brisante an dem aktuellen Fall: Der Oberste Gerichtshof (OGH) ortete eine Verfassungswidrigkeit und hat den VfGH ersucht, das Gesetz zu kippen.

Der Hintergrund des Verfahrens: Die zum Novomatic-Konzern gehörende Admiral-Gruppe hat sechs kleinere Automatenbetreiber in Nieder- und Oberösterreich geklagt, weil diese zu Unrecht kleines Glücksspiel anbieten würden. Dafür braucht man laut Gesetz eine Landeskonzession, über die die Kleinanbieter nicht verfügen.

Inländerdiskriminierung

Der OGH ist nun der Ansicht, es liege eine Inländerdiskriminierung vor, die der VfGH beseitigen müsse. Begründet wird das ausführlich mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem sind Monopole im Glücksspielsektor nur dann zulässig, wenn sie dem Verbraucherschutz, der Betrugsbekämpfung und der Vermeidung von Anreizen zum übermäßigen Spielen dienen.

Davon könne in Österreich aber keine Rede sein, schreibt der OGH. Allein die zur Casinos-Gruppe gehörenden Lotterien würden jährlich 40 bis 50 Millionen Euro für Werbung ausgeben und gehörten somit zu den acht größten Werbeinvestoren des Landes.

Anreiz zum Spielen

Die Werbung diene auch nicht dem Spielerschutz, sondern verfolge den Zweck, "insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spielen anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind". Für den OGH ist klar: "Damit fehlt dem Glücksspielmonopol die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung." Sowohl das Gücksspielgesetz als auch das Niederösterreichische Spielautomatengesetz haben aus Sicht des OGH "keinen Bestand".

Nun muss der VfGH prüfen. Nicht das erste Mal: Im Vorjahr konnte er im Verbot des Kleinen Glücksspiels in Wien allerdings keine Verfassungswidrigkeit feststellen. (go, gra, 12.4.2016)