Linz – Ein lesbisches Paar mit vierjährigem Kind hat beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dagegen geklagt, dass sie als Eltern nicht heiraten dürfen. Der Prozess ist der erste dieser Art in Oberösterreich. Das Spezielle daran ist, dass man auch den Aspekt des Kindeswohls thematisieren will, so der Anwalt der Familie, Helmut Graupner.

In Österreich haben gleichgeschlechtliche Paare mittlerweile die gleichen Familiengründungsrechte wie heterosexuelle, argumentiert Graupner. Er verweist auf das Adoptionsrecht, das Recht auf künstliche Befruchtung oder auf gemeinsame Elternschaft bei eingetragenen Partnerschaften. Dennoch müssten die Kinder dieser Paare "zwangsweise unehelich" aufwachsen.

Klage als Familie

Österreich sei der einzige Staat der Welt mit dieser Rechtslage, so Graupner. Überall sonst, wo Homosexuelle das Adoptionsrecht haben, würden sie auch heiraten dürfen. Daher klagen seine Mandantinnen als Familie, also auch im Namen des Kindes.

Die Tochter des Paares werde gegen ihren Willen gezwungen, unehelich aufzuwachsen, so Graupner. Es gehe einerseits um die gesellschaftliche Wahrnehmung, aber auch um einige konkrete Auswirkungen. Wenn die Familie etwa in ein Land gehe, wo die Homo-Ehe erlaubt sei, bedeute die eingetragene Partnerschaft dort "gar nichts". Und beispielsweise gebe es in den USA in vielen Staaten noch rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.

"Permanentes Zwangsouting"

Laut dem Anwalt existieren in Österreich 32 gesetzliche Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft (EP). Das reiche von Auflösungsbestimmungen über die Regelung, dass man statt eines "Familiennamens" nur einen gemeinsamen "Nachnamen" habe, bis hin zum Familienstand. Mit Einführung der EP gebe es in Österreich sieben Familienstände – neben ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden auch "in EP", "nach aufgelöster EP" und "nach verstorbenem/verstorbener PartnerIn". Graupner: "Eine Verwaltungsaufblähung, die nur dazu da ist, den Unterschied aufzuzeigen." Das Ausfüllen eines Meldezettels oder eine Bewerbung sei für die Betroffenen "ein permanentes Zwangsouting".

Das Landesverwaltungsgericht kann nun beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, das "Eheverbot" aufzuheben, oder es kann den Bescheid des Standesamtes, wonach die Klägerinnen nicht heiraten dürfen, bestätigen. Eine dritte Möglichkeit wäre, dass es zwar die geltende Regelung als verfassungs- und grundrechtskonform erachtet, aber dennoch das Standesamt anweist, die Frauen zu trauen – etwa aus Gründen des Kindeswohls. Das Urteil ergeht in einigen Wochen schriftlich. (APA, red, 21.3.2016)