Wien – Der Vater der kleinen Leonie, die im Herbst 2014 an den Folgen von Verbrühungen gestorben ist, ist am Freitag im Wiener Straflandesgericht zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Schöffensenat ging davon aus, dass der 28-Jährige seine knapp dreijährige Tochter einer "Strafdusche" unterzogen hatte. "Die Todesfolge ist Ihnen zuzurechnen", stellte die Vorsitzende Elisabeth Reich fest.

Auch die Mutter wurde im Sinne der Anklage schuldig erkannt. Die 27-Jährige erhielt ein Jahr Haft, davon vier Monate unbedingt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

"Es kann nicht so gewesen sein, wie Sie es heute erzählt haben", meinte Richterin Elisabeth Reich zum Vater der verstorbenen Leonie. Der Senat sei "zweifelsfrei überzeugt, dass es geplant war, das Kind kalt zu duschen". Der 28-Jährige hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme zugegeben, Leonie zwei Mal monatlich strafweise mit kaltem Wasser "abgespritzt" zu haben, wenn sie nicht zu beruhigen war.

Richterin: Keine Tötungsabsicht

Bei der letzten "Strafdusche" wurde die knapp Dreijährige aber mindestens fünf Sekunden mit 60 Grad heißem Wasser – so die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen des Gerichts – verbrüht, "weil Sie sich entweder am Regler vertan haben oder falsch angekommen sind. Ihnen ist bewusst geworden, dass es heiß wurde. Sie haben in Ihrem Ärger aber nicht unverzüglich darauf reagiert", führte Reich aus. Stattdessen hätte der 28-Jährige die Verletzungsfolgen in Kauf genommen: "Dabei glauben wir aber nicht, dass Sie eine Tötungsabsicht hatten. Sonst wären wir vor Geschworenen."

Für das Gericht war somit ein besonders schwerer Fall von Kindesmisshandlung gegeben, der den Tod des kleinen Mädchens zu Folge hatte. Ausdrücklich wies die Vorsitzende darauf hin, dass der Vater seit zumindest einem Jahr seine "Strafduschen" praktiziert hätte. Aus general- und spezialpräventiven Gründen bedürfe es ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Mannes eines "strengen Zeichens". Viereinhalb Jahre seien bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren angemessen, betonte Reich: "Es ist wichtig, dass hier ein Zeichen gesetzt wird. So etwas ist intolerabel. Es darf niemand denken, dass das eine geeignete Erziehungsmaßnahme ist. Das ist menschenunwürdig."

"Sie hätten etwas machen müssen"

Beiden Elternteilen sei außerdem "hundertprozentig bewusst gewesen, dass das Kind im Krankenhaus versorgt gehört", kam die Richterin auf das sogenannte Nachtatverhalten zu sprechen, das ebenfalls als Quälen und Vernachlässigen einer Unmündigen gewertet wurde. Die Mutter wurde für dieses Unterlassen ("Sie hätten etwas machen müssen!") zu einem Jahr teilbedingter Haft verurteilt, wobei die Richterin andeutete, dass die 27-Jährige gute Chancen hat, den unbedingten Strafteil im elektronisch überwachten Hausarrest und nicht im Gefängnis verbringen zu müssen: "Das kann man so machen, dass Sie nicht in Haft müssen."

Leonies Vater machte während der Urteilsverkündung einen geschockten Eindruck, bemühte sich aber eben so Fassung zu bewahren wie seine ehemalige Lebensgefährtin. Verteidiger Roland Friis bat um drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab. (APA, 18.3.2016)