Wien/Salzburg – Wüstenrot hat im Jahr 2013 für 7.000 Alt-Bausparkunden, die mehr angespart haben als vertraglich vereinbart, die Zinsen gesenkt. Das war unzulässig, sagt der Oberste Gerichtshof (OGH). Wüstenrot muss die Zinssenkung zurücknehmen. Laut Arbeiterkammer hat das Urteil weitreichende Wirkung, denn auch die Zinssenkung für Alt-Bausparer Ende 2015 sei nicht rechtens gewesen.

In beiden Fällen waren Bausparkunden betroffen, deren Bindungsdauer von sechs Jahren bereits abgelaufen war.

Im Oktober 2013 hat Wüstenrot rund 7.000 Kunden, die ihren Bausparer bereits länger als sechs Jahre hatten, angeschrieben: Die Zinsen auf die Guthaben, die die vertraglich vereinbarte Summe überstiegen haben, wurden auf 0,1 Prozent gesenkt. Vorher bekamen sie im Schnitt 2,19 Prozent im Jahr – damals ein sehr lukrativer Zinssatz.

Widerspruch muss möglich sein

Diese Zinssenkung war nicht in Ordnung, entschied nun der OGH (5 Ob 160/15p). Ein Vertrag müsse die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung erhalten. "Es reicht daher nicht aus, dass der Unternehmer ohne zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist", heißt es in dem Urteil.

Das Berufungsgericht hatte im Gegensatz dazu die Meinung vertreten, dass es gar keiner vertraglichen Regelung bedarf und eine einseitige De-facto-Änderung genügt.

Laut Arbeiterkammer, die Wüstenrot verklagt hat, muss Wüstenrot die Zinssenkung für die übersparten Beträge jetzt zurücknehmen. "Sollte Wüstenrot Bausparer, die gegen die Zinssatzsenkung einen Widerspruch erhoben haben, gekündigt haben, so waren auch diese Kündigungen unzulässig und auch diese Bausparer hätten Anspruch, dass sie schadlos zu halten sind und so zu stellen sind, als wäre die Kündigung nicht erfolgt", sagte AK-Juristin Margit Handschmann.

Auswirkungen auf Zinssenkung

Das OGH-Urteil hat auch Auswirkungen auf die Zinssenkung Ende 2015. Abermals hat Wüstenrot da für Kunden, die ihren Bausparer länger als sechs Jahre laufen hatten, die Zinsen gesenkt – auf 0,125 Prozent mit Wirkung vom Februar 2016. Dieses Mal galt die Zinssenkung aber für das gesamte Guthaben, nicht nur für den "übersparten" Teil, so Handschmann. "Auch bei diesen wird Wüstenrot die Zinssatzsenkung zurücknehmen müssen und die Guthaben weiterhin mit den vor der Zinssatzsenkung geltenden höheren Zinsen verzinsen. Weiters sind auch allfällige Kündigungen, die im Hinblick auf einen erfolgten Widerspruch gegen die Zinssatzsenkung erfolgten, unwirksam."

Die AK geht davon aus, dass Wüstenrot den betroffenen Kunden nun die entgangenen Zinsen zahlt. Bei Wüstenrot hieß es, man müsse das Urteil erst evaluieren.

Für den Wüstenrot-Konzern war das aktuelle OGH-Urteil das zweite in kurzer Zeit. Erst vor wenigen Tagen haben die Höchstrichter der Wüstenrot Versicherung wegen Unterjährigkeitszuschlägen bei Lebensversicherungen einen Rüffel erteilt. (APA, 13.3.2016)