Die Regierung, die er will, kann sich ein Bundespräsident nicht immer aussuchen: Thomas Klestil (rechts) strich im Jahr 2000 immerhin zwei Minister von Wolfgang Schüssels Liste.

Foto: Christian Fischer

Frage: Wer ist stärker: der Bundespräsident oder der Bundeskanzler?

Antwort: Im Tagesgeschäft fällt die Arbeit der Bundesregierung deutlich stärker auf: Die vom Bundeskanzler geleitete Regierung ergreift typischerweise – über Regierungsvorlagen, die die Minister durch stets einstimmigen Ministerratsbeschluss ins Parlament bringen – die Initiative der Gesetzgebung. Und die Minister sind die obersten Chefs der jeweiligen von ihnen geführten Verwaltung. Der Bundespräsident kann aber den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. Der Verfassungsrechtsprofessor Manfried Welan hat das so formuliert: "Unsere Verfassung löst das Problem der Führerschaft, indem sie viele Führer vorsieht. Sie teilt die Macht auf verschiedene Ebenen und Bereiche auf und räumt keinem Einzelnen die alleinige Führerstellung ein."

Frage: Wenn der freiheitliche Kandidat Norbert Hofer droht, die Regierung zu entlassen, dann könnte er das also tun, sobald er gewählt und angelobt worden ist?

Antwort: Jeder Bundespräsident kann das tun. Mehr noch: Es ist Usus, dass der amtierende Bundeskanzler einem neu ins Amt kommenden Bundespräsidenten sofort den Rücktritt anbietet. Es ist aber ebenso Usus, dass der neue Bundespräsident die Demissionierung aus diesem Anlass nicht annimmt.

Frage: Aber er könnte einzelne Minister abberufen?

Antwort: Artikel 70 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht das nicht vor. Hier wird bestimmt, dass nur der Bundeskanzler Regierungsmitglieder feuern kann: "Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers." Also wenn schon, dann sollte die gesamte Regierung weg – mit deren Entlassung im Fall von Reformverweigerung nicht nur FPÖ-Kandidat Hofer, sondern auch die unabhängige Irmgard Griss spekuliert.

Frage: Kann der Präsident neue Regierungsmitglieder ablehnen?

Antwort: Das ist umstritten. Bei der Bildung der schwarz-blauen Regierung im Jahr 2000 hat Amtsinhaber Thomas Klestil die Freiheitlichen Hilmar Kabas und Thomas Prinzhorn von Wolfgang Schüssels Ministerliste gestrichen. Was dieser akzeptiert hat, obwohl Artikel 70 Bundes-Verfassungsgesetz dem Bundeskanzler das Vorschlagsrecht allein zugesteht.

Frage: Kann der Bundespräsident frei entscheiden, wer Bundeskanzler wird – und damit auch: wer nicht?

Antwort: Im Prinzip ja, in der Praxis nicht. In der Praxis reicht ein Bundeskanzler nach einer Neuwahl des Nationalrats seinen Rücktritt ein, der Bundespräsident beauftragt ihn und sein Kabinett dann bis zur Bildung einer neuen Regierung mit der Fortführung der Regierungsgeschäfte. Üblicherweise wird dann der Chef der stärksten Parlamentspartei mit der Regierungsbildung beauftragt. Gelingt diesem nicht, eine Regierung mit parlamentarischer Mehrheit zu bilden, kann – wie 2000 – sich auch jemand anderer mit parlamentarischer Mehrheit anbieten, eine Regierung zu bilden.

Frage: Und wenn auch dieser Vorschlag dem Präsidenten nicht passt?

Antwort: Dem Bundespräsidenten steht es frei, auch andere Regierungsmitglieder oder sogar leitende Beamte mit der Fortführung der Regierungsgeschäfte zu betrauen (Artikel 71 Bundes-Verfassungsgesetz). Da die Regierung aber eine Mehrheit im Nationalrat braucht und diesem binnen einer Woche vorgestellt werden müsste, wäre eine solche Lösung wohl nicht dauerhaft.

Frage: Kann der Bundespräsident in diesem Fall den Nationalrat auflösen und in der Hoffnung auf eine andere Mehrheit neu wählen lassen?

Antwort: Alexander Van der Bellen hat diesen Fall in einem Österreich-Gespräch erwähnt und gewisse Sympathien (zum Ärger von FPÖ und ÖVP) dafür gezeigt. Die Auflösung des Nationalrats (Artikel 29 Bundes-Verfassungsgesetz) kann aber nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers erfolgen – bis zu Neuwahlen müssten Kanzler, Präsident und der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses des Nationalrats (der nicht mit aufgelöst würde) allenfalls mit Notverordnung regieren.

Frage: Und wenn wieder nicht die gewünschte Mehrheit herauskäme?

Antwort: Dann würde wohl die Nationalratsmehrheit eine Absetzung des Bundespräsidenten gemäß Artikel 29 Bundes-Verfassungsgesetz einleiten – im Endeffekt würde eine Volksabstimmung darüber entscheiden. (Conrad Seidl, 4.3.2016)