Für einige eine willkommene Abwechslung, für andere der geplante Ausstieg aus dem Unternehmen: Die Bildungskarenz.

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Während der Bildungskarenz erhält man Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Eine geringfügige Beschäftigung, um sein monatliches Budget aufzubessern, ist erlaubt.

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Möglich sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

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Indem sie Bildungskarenz in Anspruch nehmen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich für eine Weiterbildung freizustellen. Sie erhalten in der Zeit Förderung vom AMS – das so genannte "Weiterbildungsgeld". Viele nutzen die Möglichkeit auch als Bildungsauszeit vor einem anschließenden Ausstieg aus dem Unternehmen.

Aber wer darf sich überhaupt vom Job frei nehmen, wer finanziert die Auszeit und kann man währenddessen gekündigt werden?

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der geförderten Bildungskarenz ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate angedauert hat und die Bildungskarenz einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Einen Rechtsanspruch auf Bildungskarenz gibt es nämlich nicht.

Wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Bildungskarenz vereinbart, so "ruhen" während dieser Zeit die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat keine Arbeitspflicht – um sich eben voll und ganz der Weiterbildung widmen zu können – und im Gegenzug besteht aber auch kein Anspruch auf Entgelt. Für den Zeitraum der Bildungskarenz erhält der Arbeitnehmer keine aliquoten Sonderzahlungen und auch keinen aliquoten Urlaubsanspruch.

Dauer

Die Dauer der vereinbarten Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf maximal ein Jahr betragen. Die Bildungskarenz kann auch "stückweise" vereinbart werden, solange einzelne Blöcke zumindest zwei Monate dauern und die Gesamtdauer aller Blöcke zusammen maximal ein Jahr beträgt. Sofern die Bildungskarenz aufgeteilt wird, dürfen zwischen Beginn des ersten Blocks und Ende des letzten Blocks maximal vier Jahre liegen.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und entspricht auch die Weiterbildung den nötigen Kriterien, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS – sofern er generell auch Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ist der Arbeitnehmer auch bei der Gebietskrankenkasse seines Wohnortes kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Ausmaß

Die Auswahl der Weiterbildung obliegt dem Arbeitnehmer und muss nur sehr geringen Kriterien entsprechen. Sie muss einen Umfang von mindestens 20 Wochenstunden bzw. für den Fall bestehender Betreuungspflichten eines Kindes, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von 16 Wochenstunden aufweisen. Wird während Bildungsfreistellung ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule begonnen oder fortgesetzt, so müssen mindestens acht ECTS-Punkte pro Semester oder vier Semesterwochenstunden absolviert werden. Die inhaltliche Ausgestaltung ist für den Bezug des Weiterbildungsgeldes weitestgehend irrelevant. Lediglich Kurse, die nur zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden (zum Beispiel Gymnastikkurse) dienen, qualifizieren nicht für den Bezug von Weiterbildungsgeld.

Die Teilnahme an den Kursen bzw. Weiterbildungsveranstaltungen muss vom Arbeitnehmer dem AMS nachgewiesen werden – wird kein Nachweis erbracht, so kann das AMS die Zahlung des Weiterbildungsgeldes einstellen.

Kündigung

In Bezug auf das karenzierte Dienstverhältnis gilt zu beachten, dass anders als bei einer Elternkarenz während der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz besteht. Der Arbeitgeber könnte daher auch während vereinbarter Bildungskarenz das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden. Im Falle einer derartigen Arbeitgeberkündigung behält der Arbeitnehmer weiterhin den Anspruch auf das Weiterbildungsgeld. Kündigt allerdings der Arbeitnehmer oder wird das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, kann dadurch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld enden.

Es gibt auch keine "Behaltefrist" nach der Bildungskarenz – es kommt in der Praxis mitunter auch vor, dass das Dienstverhältnis direkt mit dem Ende der Bildungskarenz einvernehmlich beendet wird.

Finanzielles

Während der Bildungskarenz erhält man Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro). Weiter hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich durch eine geringfügige Beschäftigung (bis zur Geringfügigkeitsgrenze über 415,72 Euro) etwas dazu verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung des Weiterbildungsgeldes kommt. (Stephan Nitzl, 5.2.2016)