Wien – Die Ausbildungspflicht für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren soll mit 1. Juli starten. Das sieht ein vom Sozialministerium am Dienstag verschickter Begutachtungsentwurf vor. Betroffen davon sind alle Jugendlichen, die die Schulpflicht erfüllt haben und weder eine Schule besuchen noch einer beruflichen Ausbildung nachgehen. Sanktionen bei Nichterfüllung soll es ab 1. Juli 2017 geben.

Derzeit verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs in Österreich über keine weiterführende Ausbildung. Sie nehmen nach Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht entweder eine Hilfstätigkeit auf oder steigen gar nicht in den Arbeitsmarkt ein. Ziel des Gesetzes ist es, "die jugendliche Hilfsarbeit weitgehend einzuschränken und Anreize zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zu setzen".

Laut Entwurf kann die Ausbildungspflicht insbesondere durch den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen (z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen) sowie die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bzw. Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf erfüllt werden.

Umfasst sind auch Deutsch-Kurse, solange die reine Konzentration auf den Spracherwerb als zielführend erachtet wird. Auch eine Beschäftigung etwa bei einem Unternehmen ist zulässig, wenn sie mit einem "Perspektiven- oder Betreuungsplan" von Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) vereinbar ist.

Wartezeiten als Ausnahme

Ausnahmen von der Ausbildungspflicht: Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten sind zulässig. Gleiches gilt für Wartezeiten, in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen keine Ausbildungsmaßnahme bereitgestellt wird. Die Ausbildungspflicht endet außerdem mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer Lehre – nicht aber etwa durch das bloße Nachholen eines Schulabschlusses ohne weiterführende Ausbildung. Außerdem ruht die Pflicht während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, eines freiwilligen Sozialjahrs, des Präsenz- bzw. Zivildienstes sowie "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (nicht aber wegen einer Strafhaft).

Für die Einhaltung der Ausbildungspflicht sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Angelehnt an die Bestimmungen bei Schulpflichtverletzungen können ab 1. Juli 2017 Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 500 Euro verhängt werden (im Wiederholungsfall 200 bis 1.000 Euro). Dies sei allerdings nur als "ultima ratio" zu sehen, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz. Keine Strafbarkeit liegt außerdem vor, wenn sich Eltern "nachweislich oder zumindest glaubhaft bemühen, der Ausbildungspflicht zu entsprechen, aber mangels Einsichtsvermögen der Jugendlichen deren Ausbildung nicht gewährleisten können".

Mangels derzeitiger Bundeskompetenz für eine Ausbildungspflicht wird außerdem zunächst eine solche in der Verfassung verankert. Im ersten Jahr wird mit Gesamtkosten von rund 20 Mio. Euro gerechnet, die bis 2019 auf rund 55 Mio. Euro steigen und anschließend wieder leicht absinken. (APA, 26.1.2016)