Ziemlich genau vor einem Jahr lag der Endbericht für die Steuerreform vor, der auch den Handel mit Kunst nicht verschonte. Vorweg: Es kam weniger schlimm als befürchtet.

So hätten von der SPÖ ins Spiel gebrachte Optionen umfangreicheren Kunstbesitz abgestraft. Im Erb- bzw. Schenkungsfall wären etwa Sammlungen je nach Wert künftig mit 25 (bis eine Million Euro) oder 35 Prozent (ab zehn Millionen Euro) besteuert worden.

Ebenso hätte der Fiskus über die Vermögenssteuer profitiert: Ab einem Wert des Gesamtvermögens von einer Million Euro wären jährlich 0,5 Prozent angefallen, ab zehn Millionen ein Prozent.

Bei der Mehrwertsteuer (MwSt.) stand anfänglich die Streichung des ermäßigten Satzes von bislang zehn Prozent im Raum. Die Anwendung des regulären MwSt.-Satzes von 20 Prozent hätte gemäß der SPÖ-Kalkulation bei "kulturellen Dienstleistungen", also nicht nur bei Theater- und Museumsbesuchen, sondern auch beim Handel mit Kunst, mit zusätzlichen 50 Millionen Euro zu Buche geschlagen. In Brüssel hätte es dafür grünes Licht gegeben. Denn die Europäische Kommission hält den ermäßigten Steuersatz in dieser Nische nicht für notwendig, besonders nicht für den Verkauf, den Erwerb oder die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Im Gegenteil: 2012 wurde gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da seine Regelung zu weit gefasst war und etwa auf dem Kunstmarkt ausschließlich der reduzierte Satz von sieben Prozent üblich war: sowohl für Werke bildender Kunst (in Österreich bislang zehn Prozent) als auch für Antiquitäten (in Österreich 20 Prozent).

Anhebung auf 13 Prozent

Im Vergleich zu den Steuerrichtlinien in anderen EU-Ländern ein klarer Wettbewerbsvorteil. Für Deutschland ist er Geschichte, seit 2014 dort der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt.

So gesehen kam man in Österreich mit der nun ab Jänner 2016 fälligen Anhebung des reduzierten MwSt.-Satzes auf 13 Prozent (ausgenommen gemeinnützige Kultureinrichtungen und Bücher) mit einem blauen Auge davon. Betroffen sind in erster Linie Galerien (Erstverkauf, Primärmarkt). Eine bittere Pille, die nun teils für Unmut sorgt, da sich manche von der Standesvertretung (Galeristenverband) im Stich gelassen fühlen.

Der Diskussionsspielraum sei eingeschränkt gewesen, betont Horst Szaal (Verbandschef Kunsthandel), vielmehr galt es mit Rückendeckung der Wirtschaftskammer eine drastischere Erhöhung bis hin zum Regelsteuersatz zu vermeiden. Die Mehrheit nimmt es gelassen. Der Tenor: Wer Kunst kauft, wird sich diese drei Prozent mehr theoretisch leisten können, praktisch dürften die Gewinnspannen schrumpfen.

Beim Kunsthandel (Sekundärmarkt, z. B. Auktionshäuser) geht es wiederum nur um eine aliquote Erhöhung. Denn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist dort die Margenbesteuerung üblich, also nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufswert mehrwertsteuerpflichtig. In der Auktionsbranche werden die Gebühren (Einbringer, Käufer) entsprechend angepasst. Der ab 1. Jänner gültigen Registrierkassenpflicht unterliegen jedenfalls alle Protagonisten des Kunsthandels, bis hin zum kleinen Antiquitätentandler. Zu den mit einem "Zuckerl" vergleichbaren Novitäten gehört die Ausweitung der Absetzbarkeit (Einkommenssteuer) von Spenden an 2200 vom Bund geförderte Kunst- und Kultureinrichtungen. Über den Entfall von Steuereinnahmen kommt dies, so der offizielle Wortlaut, einer indirekten Subvention des Staates gleich. Das erwartete Investitionsvolumen wird auf zehn bis 25 Millionen Euro geschätzt.

Unverändert blieb übrigens das selten genutzte Absetzbarkeitsmodell in puncto Spenden von Kunstwerken an öffentliche oder private Museen. Demnach kann der "gemeine Wert" von Kunstgegenständen weiterhin als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd in Abzug gebracht werden. Wurde das gespendete Kunstwerk käuflich erworben, kann der Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden.

Steuerlich abzugsfähig sind solche Spenden jedoch nur insoweit, als sie zehn Prozent des Gewinnes eines Betriebes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte (Sonderausgaben) nicht übersteigen darf. (kron, 29.12.2015)