Bild nicht mehr verfügbar.

Scheinunternehmen verfügen in aller Regel über keine Firmenadressen – ihre Beauftragung geschieht regelmäßig mit Vorsatz.

Foto: dpa / Patrick Seeger

Wien – Georg und Michael Röhsner kritisierten im STANDARD (7. 12. 2015), dass durch das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) Auftraggeber von sogenannten Scheinunternehmen für die Löhne von Arbeitnehmern aus Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Beauftragung erbracht werden, haften können und der Begriff "Sozialbetrug" auch die Anstellung von Familienangehörigen in einem Unternehmen, die dort keine oder nur untergeordnete Leistungen erbringen, umfasst.

Richtig ist, dass ein Auftraggeber eines Scheinunternehmens dann haftet, wenn er sich dessen bewusst oder grob fahrlässig bedient. Aber Scheinunternehmen verfügen in aller Regel über keine Firmenadressen; bei deren Auftreten ist schon mit Händen zu greifen, dass es sich um keine seriöse Firma handelt. Die Beauftragung eines Scheinunternehmens wird regelmäßig mit Vorsatz oder doch grober Fahrlässigkeit geschehen; damit ist die im SBBG geregelte Haftung gerechtfertigt.

Die Haftung erfordert jedenfalls, dass der Auftraggeber wusste oder wissen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. Das Tatbestandselement "wissen musste" erfordert die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Auftraggebers und ist einem grob fahrlässigen Verhalten gleich zu setzen. Es muss ein Verhalten sein, das nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Damit ist ausgeschlossen, dass ehrliche Unternehmer in eine derartige Haftung hineinstolpern.

Zu Anstellungen von Familienangehörigen merken die Autoren selbst an, dass sich keine neue Rechtslage ergibt. Die Sorge, dass Gebietskrankenkassen derartige Anstellungen künftig verstärkt bekämpft werden, ist unbegründet. Sie werden sich auf die Bekämpfung von Scheinunternehmen konzentrieren. (Walter Neubauer, 14.12.2015)