Wien – Die Benützerin eines einsitzigen Elektromobils, die vor einem Schwenk vom Radfahrstreifen zu einem Zebrastreifen zu spät geblinkt hatte und mit ihrem Fahrzeug von einem Pkw erfasst wurde, ist mit einer Schadenersatzklage auch beim Obersten Gerichtshof (OGH) abgeblitzt. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 83 Jahre alte Frau hatte argumentiert, dass der Vertrauensgrundsatz für sie nicht gegolten habe. Schon die ersten beiden Instanzen hatten die Ansicht der Seniorin nicht geteilt.

Der OGH befasste sich in diesem Fall erstmals mit der Frage, ob die Benützung eines Elektromobils – auch Senioren- oder Behindertenfahrzeug genannt – eine offensichtliche körperliche Beeinträchtigung signalisiert und welche Verhaltensmaßregeln sich daraus für andere Straßenbenützer ergeben. Der OGH hielt fest, dass die Benützung eines solchen Fahrzeugs eine körperliche Beeinträchtigung seines Benützers für andere Straßenbenützer "offensichtlich" macht, aber nicht auch, dass es dem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt.

"Mit Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können, muss aber bei sonst unauffälligem Verhalten nicht gerechnet werden", erklärte der OGH in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. (APA, 18.11.2015)