Eine Sammelklage gegen die Hypo Steiermark führt nun zu der Frage, inwieweit sich Bankanwälte Daten besorgen dürfen.

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Wien – Geschlossene Fonds, die etwa in Schiffe oder Immobilien investieren, wurden für viele Anleger zur Falle. Die Fonds gerieten unter Wasser, die Besitzer der Anteile standen plötzlich mit Verlusten und Nachschusspflichten da. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte daher gegen einige Banken Verfahren wegen Fehlberatung angestrengt – die im vorigen Sommer in einem Vergleich endeten. In den meisten Fällen – aber mit der Hypo Steiermark etwa wurde keine Übereinkunft gefunden. Daher führt der VKI nun eine Sammelklage, bei der es am Dienstag zu einem Treffen vor Gericht kommt.

Im Vorfeld wird nun seitens des VKI Kritik an der Vorgehensweise der Hypo Steiermark laut. Konkret geht es darum, dass die Rechtsvertreter der Bank personenbezogene Abfragen im Grundbuch gemacht haben sollen, um mehr Klarheit über die Vermögenswerte der in der Klage betroffenen sechs Kunden zu erhalten. Dass diese Abfragen durchgeführt worden seien, legten die eingebrachten Schriftsätze der Bank nahe, heißt es beim VKI. Denn dort würde aufgezählt, an welchen Liegenschaften Kunden beteiligt waren oder aktuell noch sind.

Keine Stellungnahme

Die Anwältin der Hypo Steiermark, Jana Eichmeyer von der Sozietät Eisenberger & Herzog, wollte auf STANDARD-Anfrage dazu nicht Stellung nehmen. Im Vorfeld eines Verfahrens gebe man keine Auskunft, zudem zähle für Kunden auch das Bankgeheimnis, hält Eichmeyer fest.

Abfragen im Grundbuch durch Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht verboten und dann erlaubt, wenn es etwa um die Ermittlung von verbücherten Rechten eines Erblassers geht oder um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind und denen Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen sind. Ebenso erlaubt ist eine Abfrage durch Notare und Rechtsanwälte, "um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln" – hält es das Grundbuchumstellungsgesetz est.

"Reiche Geschädigte"

In der Erforschung und Nennung der Liegenschaften im Vermögen der geschädigten Anleger will der VKI das Motiv erkennen, dass dem Gericht nahegelegt werden solle, dass es sich um "reiche Geschädigte" handle und das Gericht keine besondere Rücksicht nehmen müsse. "Das ist eine grobe Verletzung des Datenschutzes, wenn Banken über ihre Anwälte die Vermögenssituation ihrer Kunden durch unzulässige Personenabfragen aus dem Grundbuch ausforschen", sagt Peter Kolba, Rechtsexperte beim VKI. "Sollte sich herausstellen, dass dies in den tausenden Anlegerverfahren die bei unseren Gerichten anhängig sind, gang und gäbe wäre, dann wäre der Gesetzgeber gefordert, dies sofort abzustellen", sagt Kolba zum STANDARD. (Bettina Pfluger, 16.11.2015)