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Wien – Die Registrierkassenpflicht – einer der Aufreger der Steuerreform – wurde nun auch im Detail geregelt. Freitagnachmittag veröffentlichte das Finanzministerium einen Erlass. Mit Spannung wurde vor allem die Regelung für Taxis erwartet. Sie sind künftig auch von der Registrierkassenpflicht erfasst und fallen nicht unter die Ausnahmen der mobilen Gruppen (Masseure, Reiseleiter et cetera), die ihre Umsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte in die Registrierkasse eingeben dürfen.

Taxifahrern wird diese Erleichterung verwehrt. Allerdings können sie auf dem Taxameter aufbauen. Wenn dieser auch Barzahlungen erfassen und speichern sowie Belege ausstellen kann, erfüllen die Taxis die Anforderungen. "Entsprechen Taxameter nicht diesen Vorgaben, sind die Barumsätze in einer eigenen Registrierkasse zu erfassen", heißt es im neuen Erlass, der ab 2016 gilt.

Nachrüstung kommt bald

Erschwerend kommt hinzu, dass jede Registrierkasse 2017 zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen ausgestattet werden muss. Auch Ärzte, Notare oder Anwälte fallen unter die Registrierkassenpflicht. Darüber hinaus enthält der Erlass auch zahlreiche Vereinfachungen, beispielsweise bei den Warenbezeichnungen.

Ein Beispiel: Statt verschiedenste Fleischstücke wie Beiried einzutragen, reicht die Registrierung unter "Rindfleisch". Der Erlass konkretisiert auch die Sanktionen bei Verstößen. Obwohl Kunden eine Belegentgegennahme- und mitnahmepflicht trifft, wird Zuwiderhandeln nicht bestraft. Unternehmen müssen bei Ignorieren der Vorschrift mit Geldstrafen von 5.000 Euro rechnen. Bei Manipulation der Aufzeichnungen macht die Buße 25.000 Euro aus. (as, 13.11.2015)