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Meinl-Bank-Chef Weinzierl darf vorerst bleiben.

Foto: apa/Herbert Pfarrhofer

Wien – Meinl-Bank-Chef Peter Weinzierl hat im Kampf gegen seine Abberufung durch die Finanzmarktaufsicht FMA eine Atempause bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung des FMA-Abberufungsbescheids am Mittwoch stattgegeben. Der Banker muss also nicht, wie von der FMA gewünscht, am 24. Oktober gehen. Sehr wohl aber sein Vorstandskollege, Günter Weiß. Als Nächstes entscheidet das BVwGin der Abberufungssache selbst.

Die FMA hatte der Privatbank im Juli drei Monate Zeit gegeben, einen neuen Vorstand zu installieren. Sie wirft den Bankern vor, Zusagen nicht eingehalten zu haben und Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen zu sein. Die Meinl-Banker bestreiten das.

MEL-Beschuldigter schlecht ersetzbar

Die Richterin folgt in ihrem 19-seitigen Beschluss vom 22. September dem Argument der Bank, dass ihr aus der raschen Abberufung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" erwüchse. Ein solcher erlaubt die Aufschiebung behördlicher Maßnahmen – außer "zwingendes öffentliches Interesse" steht dagegen. Ein solches hat die FMA laut BVwG aber nicht bzw. "nicht in hinreichend konkreter Weise aufgezeigt".

Ihre Nachteile hat die Bank im Antrag ans BVwG, wie vom Gesetz verlangt, präzise vorgerechnet. Schon allein wegen der 941 anhängigen Anlegerverfahren (Streitwert: 50 Mio. Euro) gegen die Bank hätte Weinzierls Abgang hohe Folgekosten. Er allein sei "für die Abwehr von Klagsrisken zuständig". Zur Erinnerung: Es geht um die Folgen der Causa MEL, die die Strafjustiz beschäftigt. Weinzierl ist Beschuldiger, es gilt die Unschuldsvermutung.

Neuer Vorstand müsste sich einarbeiten

Aus dem BVwG-Beschluss: Es sei "nachvollziehbar, dass mit der Abberufung des seit ca. acht Jahren mit ... Anlegerklagen im Detail befassten Geschäftsleiters das Risikopotenzial, dem die Bank aus den Klagen ausgesetzt ist, erhöht wird. Ein neuer Vorstand muss sich jedenfalls umfangreich in die komplexe Materie einarbeiten".

Die Annahme der Bank, dass sich diesfalls die Vergleichsquote um zumindest zehn Prozent (zwei Millionen Euro) erhöhen würde, erscheint dem Gericht "plausibel". Die Folge wäre eben ein "unverhältnismäßiger irreversibler Nachteil" für das Geldinstitut.

Auch die Sorge der Bank, die rasche Chefablöse würde die "konkret geplante" Einführung einer Negativsteuer auf Einlagen "erheblich erschweren oder unmöglich machen", stieß auf offene Ohren. Der drohende Schaden von 750.000 Euro "erscheint zumindest für ein Jahr nachvollziehbar", heißt es im Beschluss. Obwohl die FMA erläuterte, dass die rechtlichen Grundlagen für Negativzinsen "nicht vollends geklärt sind".

Bank will Liegenschaften verkaufen

Zwei weitere Argumente haben Weinzierls Platz an der Bankspitze (vorerst) gerettet: Die Rechnung, dass mit ihm und seiner Akquisitionsexpertise auch rund 600.000 Euro an potenziellem Ertrag perdu wären und zwei laufende Immobilienverkäufe. Durch sie will man stille Reserven heben, ohne Weinzierl könnten die Verkaufsverhandlungen aber abgebrochen werden. Schadenspotenzial, laut Bank: 1,25 Mio. Euro.

Zwar gesteht das Gericht zu, dass Liegenschaften "einen von der Geschäftsführung unabhängigen Wert darstellen", trotzdem sieht es die Gefahr einer "erheblichen Verzögerung" samt negativen bilanziellen Auswirkungen. (Renate Graber, 23.9.2015)