Wien – Der ORF hat mit seiner Einladungspolitik bei den TV-Konfrontationen vor der NR-Wahl 2013 nicht gegen das Objektivitätsgebot verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, der damit den Bundeskommunikationssenat bestätigte. Die NEOS hatten sich beschwert, weil sie nicht zu den Fernseh-Runden eingeladen waren.

Auch bei anderen Sonderformaten zur Wahl wie etwa der "Wahlfahrt", "Im Zentrum" oder "Klartext spezial" wäre man gerne berücksichtigt worden. Der ORF hielt an der üblichen Praxis fest, für diese Anlässe ausschließlich bereits im Nationalrat vertretene Fraktionen zu laden. Damit verstoße der Öffentlich-Rechtliche gegen das gesetzliche Objektivitätsgebot, argumentierte die junge Partei in ihrer Beschwerde.

Der Bundeskommunikationssenat (BKS) entschied indes bereits Ende 2013 (ebenso wie zuvor erstinstanzlich die Medienbehörde KommAustria), dass dem nicht so war. Denn der ORF habe für eine angemessene Berücksichtigung im Gesamtprogramm zu sorgen, und darin seien die Neos adäquat vertreten gewesen.

"Kein Anspruch einer Partei"

Die Neos legten daraufhin Revision beim VwGH ein, und diese wurde nun zurückgewiesen. Er begründete dies mit seiner eigenen Rechtssprechung zu diesem Thema. Demnach müsse der ORF zur Erfüllung des Informations-Auftrages dafür sorgen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm in seiner Gesamtheit" zum Ausdruck kommt, heißt es in dem der APA vorliegenden Spruch. Doch "es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessensvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung", wird betont. "Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen." Das sei ausreichend passiert, und der ORF habe überdies einen "weiten Spielraum" bei der Frage, "nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind".

Dass die Neos unter anderem auf gute Umfragewerte verwiesen, weswegen der ORF davon hätte ausgehen müssen, dass sie ins Parlament kommen, beeindruckte den VwGH übrigens nicht: Er fand dieses Argument "wenig zielführend". Außerdem stellte der Verwaltungsgerichtshof einmal mehr fest: Der ORF habe keine Verpflichtung, bestimmte Sendungen bzw. Sendungen mit bestimmten Inhalten ins Programm aufzunehmen. Gerade das sei nicht Inhalt des Programmauftrages. (APA, 7.8.2015)