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Ein Baumhaus zu vermieten – auch so ausgefallene Unterkünfte finden sich auf der Plattform.

Foto: AP/Wescott

Alleine in Wien gibt es nach Schätzung der Hoteliervereinigung (ÖHV) knapp 5.000 Anbieter auf der Plattform Airbnb, die demnach in Summe bereits mehr als 500.000 Nächtigungen pro Jahr generieren. Nur allzu oft werde hier im Graubereich agiert, kritisiert die ÖHV in einer Aussendung.

"Anscheinend muss man es extra betonen – ja, auch wenn man kurzzeitig über Plattformen wie Airbnb und Co. vermietet, muss man die Einnahmen versteuern, Reinigungshilfen anmelden und sozialversichern sowie die Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Mietrechts beachten", sagt ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer. Was dabei zu beachten ist, fasst der ÖHV – naturgemäß auch im eigenen Interesse – noch einmal zusammen.

Do's and Don'ts für private Kurzzeitvermietung

Für die Kurzzeitvermietung brauchen Wohnungseigentümer die Zustimmung der Miteigentümer an der Liegenschaft. Wer selbst Mieter ist, kann nur weitervermieten, wenn es vertraglich nicht ausgeschlossen wurde und dem Eigentümer kein Nachteil entsteht. Zusätzlich müssen Hosts Einkommen- und Umsatzsteuer abführen. Werden Leistungen wie Zimmer- und Wäschereinigung während des Aufenthaltes oder Verpflegung bzw. Rezeptionsdienste angeboten, ist eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe erforderlich.

Ortstaxen werden grundsätzlich für Nächtigungen eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Tourismusabgaben und Interessentenbeiträge sind jene Abgaben der vom Tourismus profitierenden Unternehmen. Beide Abgaben sind nach Bundesland unterschiedlich geregelt. (red, 24.7.2015)