Wien – In Deutschland hat das Höchstgericht bereits im Vorjahr entschieden, dass die Banken bei Konsumentenkrediten keine Bearbeitsgebühr verrechnen dürfen. Nun gibt es auch ein österreichisches Gerichtsurteil, wie der Verein für Konsumenteninformation erklärt. Der VKI ging im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg gerichtlich gegen solche Kreditbearbeitungsgebühren vor.

In Österreich ist nämlich die Ausgangslage ähnlich wie in Deutschland, Banken verrechnen 0,5 bis 3 Prozent Bearbeitungsgebühr, es hatte aber noch niemand dagegen geklagt. Hauptkritikpunkt war, dass die Bearbeitungsgebühr im Vorhinein erhoben und auch bei vorzeitiger Tilgung zur Gänze fällig wurde. Der deutsche Bundesgerichtshof hielt fest, dass Banken die Bearbeitungskosten in den Zins "einpreisen" dürfen.

Erstgericht hat entscheiden

Hierzulande wurde die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV) geklagt, die eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnete. Das Erstgericht hat nun entschieden, dass eine solche Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim VKI rechnet man damit, dass die Sache bis zum Obersten Gerichtshof gehen wird. Solange heißt es auch für betroffene Konsumenten abzuwarten.

Laut dem Landesgericht Innsbruck sind jedenfalls Bearbeitungsgebühren für Kredite, wie sie von der BTV verrechnet wurden, unzulässig. Eine gröbliche Benachteiligung der Konsumenten ergebe sich schon daraus, dass sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht, warum Kreditverträge, denen eine höhere Krediteinräumung zugrunde liegt, zwingend einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten.

Kostenüberwälzung auf Konsumenten

Eine gröbliche Benachteiligung liege aber auch darin, dass die gesamten Kosten auf die Konsumenten überwälzt werden. Die Bonitätsprüfung und Antragsbearbeitung sowie der Vertragsabschluss selbst erfolgten schließlich nicht nur im Interesse der Kreditnehmer sondern auch im Interesse der finanzierenden Bank. Die Kreditbearbeitungsgebühr ist daher bereits dem Grunde nach unzulässig.

Aber auch zur Höhe der Gebühr äußerte sich das Gericht: Verbraucher müssen zur Anschaffung eines Eigenheims mitunter Kredite in Höhe von 350.000 Euro oder mehr aufnehmen. In diesem Fall wären dann 3.500 Euro an Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Diese Summe würde den normalerweise anfallenden Aufwand mehrfach abdecken, sodass nicht erkennbar wäre, wofür der verbleibende Anteil gezahlt werden soll. "Ein wichtiges Urteil gegen den Gebührendschungel der Banken", freut sich Beate Gelbmann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. "Die Kreditinstitute schieben Kosten für Arbeiten, die in ihrem eigenen Interesse erledigt werden, immer öfter auf die Kunden ab. Das aktuelle Urteil setzt dieser Tendenz eindeutige Grenzen." (red, 21.7.2015)