Klagenfurt/Wien – Mit der Feststellung, dass keine Insolvenz vorliegt, hat Prüfer Karl Engelhart am Mittwoch den ersten Schritt im Reorganisationsverfahren der Kärntner Landesholding (KLH) abgeschlossen. "Eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung der KLH liegen nicht vor", heißt es in dem Bericht. Als nächstes muss die KLH einen Reorganisationsplan vorlegen.

Die Landesholding hatte Mitte Juni ein Reorganisationsverfahren beim Landesgericht Klagenfurt beantragt. Mit diesem Schritt will man angesichts der Milliardenklagen im Zusammenhang mit der Heta-Abwicklung rechtlich abgesicherte Schritte unternehmen und mit den potenziellen Haftungsgläubigern in Verbindung treten. Maßnahmen im Rahmen einer Reorganisation genießen im Nachhinein einen gewissen Anfechtungsschutz.

Überprüfung der Solvenz abgeschlossen

Der erste Schritt im Reorganisationsverfahren ist eine Überprüfung der Solvenz des Unternehmens. Diese ist nun abgeschlossen. Engelhart stellte fest, dass es in der Bilanz zum 31. 12. 2014 keinen Hinweis auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit gebe. Im Status 30. 6. 2015 zeige sich, dass Verbindlichkeiten getilgt wurden und auf etwas mehr als vier Mio. Euro gesunken sind. Die KLH verfügte zu dem Zeitpunkt über 23,4 Mio. Euro an liquiden Mitteln zusätzlich zu den Mitteln im Zukunftsfonds.

Die KLH hat abgesehen von den Ausfallshaftungen für Heta-Papiere auch noch eine drohende Steuernachzahlung am Hals. Der Reorganisationsprüfer verweist in diesem Zusammenhang auf eine acht Mio. Euro schwere Rückstellung. Laut Engelhart gebe es für eine eventuelle Nachzahlung ans Finanzamt, selbst wenn er die Rückstellung überschreitet, ausreichend liquide Mittel.

Heta-Haftungen

Bleiben noch die Heta-Haftungen. Mit Stand 23. Juni gab es 34 Klagen mit einem Gesamtstreitwert von 3,2 Mrd. Euro. Die größten Positionen sind die BayernLB mit 2,5 Mrd. Euro, die DWS Institutional mit 204,5 Mio. Euro und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit 156,5 Mio. Euro. Engelhart kommt zu dem Schluss, dass die Ausfallsbürgschaften mit den Verbindlichkeiten durch das Hypo-Sondergesetz erloschen seien. "Mangels fälliger Hauptschuld kann die Ausfallshaftung nicht geltend gemacht werden." Engelharts Zusammenfassung: "Trotz der anhängigen Prozesse mit bestrittenen Forderungen oder wegen des anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens des Finanzamts liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor."(APA, 15.7.2015)