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Wer von zu hohen Feinstaubwerten in der Umgebungsluft betroffen ist, darf bei den Behörden Maßnahmen zur Reduktion einfordern (Symbolfoto).

Foto: APA/BARBARA GINDL

Graz/Wien – Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung gefällt: Demnach dürfen Bürger – auf Basis einer EU-Richtlinie – bei den Behörden Maßnahmen gegen schädliche Emissionen einfordern, wenn Grenzwerte überschritten werden und sie von der schlechten Luftqualität betroffen sind. Damit hob der VwGH Erkenntnisse der steirischen Behörden auf.

Eine Grazer Familie hatte 2013 beim steirischen Landeshauptmann beantragt, die Luftreinhalteverordnung durch Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaub-Belastung zu ergänzen; etwa durch verkehrsbezogene Maßnahmen wie eine Umweltzone. Der Landeshauptmann wies den Antrag als unzulässig zurück, was vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt wurde.

Familie im Recht

Doch die Familie sah sich im Recht, legte Revision beim VwGH ein und bekam nun die Bestätigung: Die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" aufgehoben.

Ein Antrag von Bewohnern sei nämlich nach EU-Richtlinien unter drei Voraussetzungen möglich: Erstens dem Fehlen einer Fristverlängerung zur Einhaltung der Grenzwerte, zweitens der Überschreitung der Grenzwerte und drittens der unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller. Zudem gibt es ähnliche Judikaturen in anderen EU-Ländern.

Kriterien waren erfüllt

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark im Juni 2014 seien alle drei Voraussetzungen erfüllt gewesen: In diesem Fall bestehe also ausnahmsweise ein Antragsrecht eines Einzelnen auf Erlassung bzw. Ergänzung einer Verordnung, hieß es seitens des VwGH.

Es wurde aber darauf hingewiesen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag wegen Änderung der Sachlage – etwa wenn die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden – auch unzulässig werden kann. Der Fall geht nun zurück an das Landesverwaltungsgericht, das wohl die Entscheidung des Landeshauptmannes aufheben muss. Dieser muss dann neu entscheiden, wobei zu dem Zeitpunkt wieder die drei Kriterien zu prüfen sind.

Gerichtliche Kontrolle

"Damit bekommt der Gesundheitsschutz eine echte Chance, die Umweltpolitik eine gerichtliche Kontrolle", so die Umweltsprecherin der Grünen im Nationalrat, Christiane Brunner, in einer Aussendung. Es sei klargestellt, dass Bürger in Österreich das Recht haben, vor der Behörde und den Verwaltungsgerichten die Einhaltung der Luft-Grenzwerte zum Schutz ihrer Gesundheit geltend zu machen. (APA, red, 29.6.2015)