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Karl Öllinger, hier bei einer Rede im Parlament 2012, gewann gegen Strache vor Gericht.

Foto: APA/Jäger

Wien – Ein Kommentar auf Facebook kulminierte in einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und Politiker Karl Öllinger, der bis 2013 für die Grünen im Nationalrat saß und Betreiber der Plattform "Stoppt die Rechten" ist. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz entschieden – zugunsten von Karl Öllinger. Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung zu den Sorgfaltspflichten, die Betreiber einer Webseite in Bezug auf ehrenrührige Postings Dritter haben.

Zur Vorgeschichte: Karl Öllinger führte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil die Rubrik "Kommentar der anderen", die nicht nur für registrierte Facebook-User, sondern für alle zugänglich war. Ende Dezember 2012 verfasste ein User einen Kommentar, in dem Öllinger als "Rassist" beschimpft wurde. Ein andere Nutzer replizierte und verunglimpfte den Verfasser als "Vollpfosten" und FPÖ-Strache als "kriminellen Lügner" und "Nazi".

Urteilsbegründung

Strache, beziehungsweise sein Rechtsvertreter, forderte am 1. Februar, Freitag, 2013 Öllinger per Mail auf, dieses und zwölf weitere Postings zu löschen. Öllinger konsultierte am 4. Februar einen Juristen, um Rat einzuholen, wie er mit der Aufforderung zur Löschung umgehen solle. Das beanstandete Posting wurde schließlich am 5. oder 6. Februar gelöscht, die anderen bereits zuvor, heißt es in der Urteilsbegründung. Grundsätzlich sind Medieninhaber einer Webseite verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Und zwar unverzüglich, sonst können sie zur Verantwortung gezogen werden.

Im konkreten Fall jedoch, Öllinger wurde von STANDARD-Medienanwältin Maria Windhager vertreten, sei es Betreibern zuzubilligen, nach Erhalt der Löschaufforderung an einem Freitag juristischen Rat einzuholen. Das sei bereits am Montag erfolgt, was dann zur Entfernung des Postings geführt habe. Die "gebotene Sorgfalt" sei "gerade noch" eingehalten worden, heißt es, denn: Sei die Rechtsverletzung nicht offenkundig, so könne es legitim sein, juristischen Rat einzuholen. Der Oberste Gerichtshof sieht "keine schuldhafte Verzögerung". (omark, 25.6.2015)