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Das Recht auf Privatkopie in Österreich kann nur in Anlehnung an geltendes EU-Recht – also inklusive Vergütungspflicht – gestaltet werden.

Foto: apa/dpa/Jens Büttner

Die umstrittene Urheberrechtsnovelle hat den Ministerrat passiert. Die Festplatten- beziehungsweise Speichermedienabgabe ist nach wie vor in aller Munde. Der Informationsgehalt der Diskussionen lässt jedoch zu wünschen übrig. Diese Faktensammlung soll zur Versachlichung beitragen.

Recht auf Privatkopie – nicht ohne Vergütung

Das Recht auf Privatkopie (Urheberrechtsgesetz § 42) besagt, dass "unbespielte Bild- oder Schallträger, die für […] Vervielfältigungen geeignet sind", vergütungspflichtig sind. Die Novelle passt nun Formulierungen den heutigen Gegebenheiten an (Speichermedien statt Bild- und Schallträger). Vergütet wird demnach nicht, was tatsächlich kopiert wird, sondern die Eignung eines Geräts, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu speichern.

In 23 europäischen Ländern gibt es das Recht auf Privatkopie. Es besagt, dass Privatpersonen legal erworbene, urheberrechtlich geschützte Inhalte zum privaten Gebrauch kopieren dürfen. Laut EU-Recht muss dieses Recht auf Privatkopie auch vergütet werden. Ohne das Recht auf Privatkopie dürfte man zum Beispiel keine CDs rippen und keine gekauften Musikdownloads auf weiteren Medien etwa Mobiltelefon oder Tablet speichern.

Keine Ausnahmen für Privatpersonen

Über Abgaben auf Speichermedien wie etwa CD-Rom, Festplatten in DVD-Rekordern, USB-Sticks oder Multimedia-Festplatten mit Recording-Funktion herrscht schon lange Einigkeit. In einigen europäischen Ländern wie etwa Deutschland, Frankreich, Schweden und den Niederlanden herrscht Computer-Festplatten betreffend bereits Rechtssicherheit. In der Schweiz, in Belgien und Frankreich wurden auch bereits Handytarife ausverhandelt.

Gewerbliche Letztverbraucherinnen und -verbraucher sind von diesen Abgaben befreit. Jene, die direkt beim Importeur einkaufen, können sich vorab befreien lassen, alle anderen können die Abgabe mit einer formlosen E-Mail inklusive Scan der Rechnung bei der Verwertungsgesellschaft zurückfordern. Der Nachweis von Privatpersonen, dass das Speichermedium "nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt" wird, ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und daher in der Praxis nicht möglich.

Abgabe wird eingehoben, aber nicht ausbezahlt

Bereits seit 1. Oktober 2010 gibt es Tarife und hebt der Handel die Festplattenabgabe wohl auch ein, für Handys mit Musikspeicher gilt das seit 1. Jänner 2006. An die Verwertungsgesellschaften – und damit an die Musikschaffenden – ausbezahlt wird sie jedoch nicht. Anstatt mit den Verwertungsgesellschaften entsprechende Tarife zu verhandeln, reichte der Handel eine Feststellungsklage gegen die Festplattenabgabe ein. Der Handel preist seither die Festplattenabgabe ein, weil er dafür laut Unternehmensgesetzbuch auch Rückstellungen bilden muss. Entscheidet das Gericht für die Festplattenabgabe, müssten bisher eingehobene Abgaben in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe an die Verwertungsgesellschaften ausbezahlt werden. Anfang Juni 2015 hat der OGH entschieden, dass die Vergütung für Mobiltelefone auf Basis der bisherigen Rechtslage Gültigkeit hat.

Da in beiden Fällen die Abgaben bereits seit einigen Jahren eingehoben und rückgestellt werden mussten, wäre eine künftige Preiserhöhung für Mobiltelefone und Festplatten nicht mit der Festplattenabgabe zu rechtfertigen.

Tarife im Gegenwert von nicht mehr als einer Musik-CD

Die von der Verwertungsgesellschaft festgesetzten Tarife für die Speichermedienvergütung orientieren sich an der Speichergröße der Medien: Tarife Leerkassettenvergütung ("URA"). Auf Seite 1-2 finden sich die von Verwertungsgesellschaften und WKO bereits ausverhandelten Tarife. Wenn ein Händler einen Vertrag mit der Austro Mechana abschließt, hat er Anspruch auf diesen Vertragstarif. Schließt er keinen ab, kommt der sogenannte "autonome Tarif" zur Anwendung.

Die Tarife für Mobiltelefone bewegen sich zwischen 3 und 30 Euro. Für ein Mobiltelefon mit 16 GB beträgt die Verhandlungsbasis, der sogenannte "autonome Tarif", in Österreich 18 Euro. Zum Vergleich: in Deutschland sind es 36 Euro.

Für Festplatten stellen sich die österreichischen Verwertungsgesellschaften Vertragstarife zwischen 12 Euro (unter 500 GB) und 15 Euro (über 500 GB) vor, beziehungsweise 18 Euro für externe Festplatten über 1000 GB. Es geht also um Summen im Gegenwert einer einzigen Musik-CD für Speichermedien, die über mehrere Jahre für private Kopien jeglicher Musik genutzt werden können.

Bedeutung für die Künstlerinnen und Künstler

Die "Studie zur sozialen Lage der Künstler und Künstlerinnen in Österreich" (2008) zeigt, dass Musikschaffende von verschiedenen Einkommensquellen abhängig sind. Eine davon stellen Tantiemen – etwa aus der Festplattenabgabe – dar. 50 Prozent der Festplattenabgabe werden direkt an die Künstlerinnen und Künstler weitergegeben. Die Höhe ist abhängig vom sonstigen Tantiemenaufkommen der Künstlerin beziehungsweise des Künstlers. Die übrigen 50 Prozent fließen in die "sozialen und kulturellen Einrichtungen der Austro Mechana". Dieser Fonds finanziert damit soziale Zuschüsse und Kunst- und Kulturförderungen.

Deckelung in Höhe von 29 Millionen Euro

Werden in einem Jahr mehr als 29 Millionen Euro aus Reprografieabgabe und Speichermedienvergütung eingenommen, müssen die Tarife im folgenden Jahr gesenkt werden. Darin enthalten sind laut jetzigem Entwurf auch die Rückerstattungen an die Gewerbetreibenden.

Transparenz ist zu begrüßen

Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Transparenz der Verwertungsgesellschaften ist zu begrüßen. Die Austro Mechana veröffentlicht die Verteilung der Tantiemen ohnehin bereits in ihren Jahresberichten. Der SKE-Fonds berichtet detailliert über Förderungen und Zuschüsse.

Fazit: Musikschaffende profitieren

Das Recht auf Privatkopie in Österreich kann nur in Anlehnung an geltendes EU-Recht – also inklusive Vergütungspflicht – gestaltet werden. Außerdem können die vom Handel in den Raum gestellten Teuerungen nicht durch die Speichermedienabgabe verursacht werden. Darüber hinaus profitieren Musikschaffende von der Speichermedienabgabe: Auch jenen Musikschaffenden, die nur geringe direkte Tantiemen erhalten, können Leistungen der sozialen und kulturellen Einrichtungen der Austro Mechana zugutekommen. (Sabine Reiter, 25.6.2015)