Wien – In der Debatte über die Einschränkung des Bankgeheimnisses liegt das Hauptaugenmerk auf Abgabenverfahren. Eine ebenso wichtige Einschränkung fand bisher kaum Erwähnung: die im Ministerialentwurf geplante gesonderte Lockerung der Kontoöffnung im Strafverfahren nach § 116 StPO – eine in Wirtschaftsstrafsachen gängige Ermittlungsmaßnahme.

Ab einer bestimmten Schwere des Delikts kann die Staatsanwaltschaft schon jetzt Einsicht in Bankkonten nehmen, sofern dies vom Gericht bewilligt wird. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Einsichten: Die eine betrifft "äußere" Kontodaten wie Name oder Nummer. Einsicht in "innere" Kontodaten, die Aufschluss über Transaktionen geben sollen, greift stärker in das Bankgeheimnis ein und unterliegt strengeren Voraussetzungen. Der Ministerialentwurf weicht diese Regelung nun auf.

An den Voraussetzungen der Auskunft über innere Kontodaten wird nicht gerüttelt; die Staatsanwaltschaft benötigt für eine solche Auskunft weiterhin eine gerichtliche Bewilligung.

Demgegenüber sollen äußere Kontodaten schneller und leichter einsehbar sein – über das neue Kontenregister, an das Banken diese Daten der bei ihnen geführten Konten übermitteln müssen. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber die bisher benötigte gerichtliche Bewilligung für solche Auskünfte streichen. Wollte der Staatsanwalt also herausfinden, wem ein Konto zuzurechnen ist, ohne eine bestimmte Transaktion zu untersuchen, hätte er dies ohne Richterbeschluss anordnen können.

Die parteiübergreifende Einigung, wonach im Abgabenverfahren ein Richter über Konteneinsicht entscheiden soll, muss auch im Strafverfahren gelten, weil der Rechtsschutz dort nicht schwächer sein kann. Wenn aber die einzige dem Staatsanwalt nützende Erleichterung wieder zurückgenommen wird, stellt sich die Frage, welchen Sinn die angestrebte Änderung des § 116 StPO noch hat. (Christopher Schrank, Hannes Schlager, 22.6.2015)