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Die ominöse Kontenöffnung.

Foto: APA/Wolf

Wien - Überwachungsstaat oder notwendige Maßnahme im Kampf gegen Steuerbetrug: Die geplante Abschaffung des Bankgeheimnisses wird hitzig diskutiert. Allerdings sind nicht alle vorgebrachten Fakten richtig. Ein Überblick über vier gängige Mythen:

· Um das Bankgeheimnis zu durchbrechen, war bisher ein richterlicher Beschluss nötig.

Falsch. Kritiker wie etwa Ex-Justizministerin Beatrix Karl warnen davor, der Finanz künftig die Konteneinschau ohne richterliche Genehmigung zu erlauben. Dabei ist das bereits heute möglich. Die Finanz darf im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens Kontoeinsicht nehmen. Um ein Verfahren einzuleiten, müssen "genügend Verdachtsmomente" für eine Straftat vorliegen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger gibt an, kaum über Einkommen zu verfügen, besitzt aber eine Yacht.

Eine Einschränkung gibt es. Ohne Richter sind bisher nur Kontoöffnungen in kleineren Fällen möglich. Und zwar dann, wenn die Tat entweder fahrlässig begangen wurde (eine Firma "vergisst", Einnahmen anzugeben) oder der hinterzogene Betrag unter 100.000 Euro liegt. Dafür gilt das Bankgeheimnis auch bei Geldwäsche nicht. Kreditinstitute müssen hier im Verdachtsfall sogar von sich aus Transaktionen ihrer Kunden ans Bundeskriminalamt melden. Diese Behörde ist ihrerseits seit 2014 verpflichtet, mögliche Fälle von Steuerhinterziehung an die Finanz weiterzugeben.

· Aber zumindest wurde ein Bankkunde bisher immer informiert, wenn in seine Konten geblickt wurde.

Für die Kontoöffnung soll künftig kein Bescheid notwendig sein. Doch aus Sicht der Bürger ändert sich damit wenig: Derzeit gilt, dass Finanzstrafbehörden die Kontoeinsicht bei der Bank per Bescheid beantragen müssen. Falls die Ermittlungen gefährdet wären, darf der Kunde von der Einschau nicht informiert werden. Ein Rechtsmittel hat der Betroffene derzeit schon oft nicht.

· Österreich prescht vor - in Demokratien müssen ansonsten immer Gerichte entscheiden, wenn höchstpersönliche Daten abgefragt werden.

Nicht in der Praxis. Das zeigt ein Blick nach Deutschland. Die Finanz darf dort auf ein bereits bestehendes Kontoregister zugreifen. Aus diesem Register lassen sich nur Konto-Stammdaten herauslesen. Also etwa wer bei welchem Geldhaus ein Konto hat.

Um Einsicht in einzelne Transaktionen nehmen zu können, gibt es in Deutschland zwei Wege: Im Regelfall wird ein Strafverfahren eröffnet und ein Richter muss einen entsprechenden Beschluss unterzeichnen. Alternativ werden im Zuge von Ermittlungen wegen Steuerbetrugs Bankmitarbeiter als Zeugen vorgeladen. Sie trifft eine Auskunftspflicht, da es ein Bankgeheimnis nicht gibt. "Mit etwas Nachdruck sind die Kreditinstitute meist bereit, Kontoauszüge des Verdächtigen vorzulegen", erzählt ein deutscher Ermittler.

· Künftig darf die Finanz immer in meinem Konto herumschnüffeln.

Nein. Geplant ist, dass die Finanz Einschau nehmen darf, wenn "Bedenken" gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung vorliegen. Wie dies genau definiert ist, bleibt in der Tat unklar. Ein abgestuftes Verfahren ist aber verbindlich vorgesehen: Zunächst muss die Finanz mit dem Steuerpflichtigen Rücksprache halten, um Unklarheiten zu beseitigen. Erst wenn dies keinen Erfolg bringt, ist eine Einschau erlaubt. (András Szigetvari, 22.5.2015)