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Wann der Staat im privaten Bereich schnüffeln darf? Im neuen Gesetzesentwurf sei das zu schwammig geregelt ...

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... glaubt Datenschutzjurist Christof Tschohl.

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derStandard.at: Das neue Staatsschutzgesetz soll Ermittlern mehr Befugnisse im Kampf gegen Terrorismus geben. Wie verträgt sich das mit den Grundrechten?

Christof Tschohl: Wenn man sagt, wir brauchen dringend Werkzeuge zur Kriminalitätsbekämpfung, sollte man der Bevölkerung, um deren Sicherheit es hier ja geht, einmal zeigen: Wo stehen wir eigentlich? Wo haben wir wie viele Bedrohungen, wo nimmt es zu, wo nimmt es ab, welche Instrumente haben wir zurzeit, und wie erfolgreich waren wir damit? Diese Transparenz fehlt komplett.

derStandard.at: Inwiefern sind Grundrechte von der Reform berührt?

Tschohl: Die Verfassungsschützer dürfen, um vor "wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen" zu schützen, schon im Vorfeld Bürger umfassend observieren. Aber was ist so ein Angriff? Im Gesetz wird nur auf andere Paragrafen verwiesen, zum Beispiel die "Störung einer Versammlung".

derStandard.at: Ab wann kann man sagen, dass die Störung einer Versammlung "wahrscheinlich" ist?

Tschohl: Das ist das Problem. Das Gesetz strotzt vor unklaren Rechtsbegriffen. Ein Beispiel wäre der Akademikerball. Man kann hier davon ausgehen, dass er als von der FPÖ organisierte Veranstaltung als "Versammlung" im Sinne des Gesetzes gilt. Ab wann ist also die Demonstration gegen den Ball eine Störung dieser Versammlung? Das Ziel der Gegendemonstranten ist zumindest, den Ball zu erschweren, aus Sicht der Demonstranten findet er im Idealfall gar nicht statt – damit ist es schon tatbildmäßiges Verhalten. Wenn ich mich im Vorfeld in einem Posting kritisch über den Akademikerball äußere, noch dazu unter meinen Facebook-Freunden, die erwiesenermaßen schon bei Anti-WKR-Ball-Demos waren, ist dann die Störung der Versammlung wahrscheinlich? Wenn ja, dann hat der Verfassungsschutz die Möglichkeit, mich einer erweiterten Gefahrenerforschung zu unterziehen – mit allen Kompetenzen.

derStandard.at: Was ist der Unterschied zur jetzigen Rechtslage? Die erweiterte Gefahrenerforschung gibt es ja schon – und sie ist nicht dem Verfassungsschutz vorbehalten.

Tschohl: Ja, aber der Verfassungsschutz bekommt jetzt viel weiter reichende Kompetenzen dazu. Stichwort Telekom-Verkehrsdatenauskünfte: Bisher war das nur bei einem konkreten Verdacht und einer Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe erlaubt. Künftig dürfen die dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegenden Verbindungsdaten schon gesammelt werden, um überhaupt erst die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bewerten zu können. Dasselbe gilt für sensibles Material wie gesundheitsbezogene Daten und Gewerkschaftsmitgliedschaften.

derStandard.at: Wie oft dürfen Verfassungsschützer auf diese Daten zugreifen?

Tschohl: Immer, wenn die Wahrscheinlichkeit eines verfassungsgefährdenden Angriffs beurteilt werden soll. Und hier muss man im Kopf behalten, was eigentlich so ein Angriff ist. Laut Gesetz ist das zum Beispiel auch eine gefährliche Drohung – eine Straftat, die sehr häufig vorkommt. Das sind alles Vorfälle, wo der Verfassungsschutz im Zweifel Kompetenzen bekommt. Gesammelte Daten dürfen längstens fünf Jahre gespeichert werden. Interessant ist aber, dass den fünf Jahren Speicherfrist eine dreijährige Löschungsfrist für die polizeilichen Zugriffe gegenübersteht: Die Polizei darf also Daten fünf Jahre lang speichern, muss aber nur jeweils drei Jahre lang Statistiken darüber führen, wie die Beamten darauf zugreifen. Die Zugriffe sind dann sozusagen verjährt.

derStandard.at: Wie ist es um den Rechtsschutz bei Zugriffen auf sensible Daten bestellt?

Tschohl: Künftig wird der Verfassungsschutz dieselben Möglichkeiten haben, auf Daten zuzugreifen, wie die Justiz – mit dem Unterschied, dass in der Justiz der Staatsanwalt nachfragen und der Richter das bewilligen muss, während der Staatsschutz nur eine Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten braucht. Und während der Richter volle Akteneinsicht hat, bekommt der Rechtsschutzbeauftragte nur Einblick, wenn der Verfassungsschutz das will. Außerdem hat er für die gesamte Polizeikontrolle in allen Bundesländern fünf Mitarbeiter, die nicht einmal Vollzeit arbeiten.

derStandard.at: Dass es unterschiedlich strenge Erfordernisse gibt je nachdem, ob die Polizei oder die Justiz ermittelt, war aber auch schon bisher so.

Tschohl: Ja, und schon bisher war unklar, wie die Kompetenzen verteilt sind. Interessant ist, dass der Rechtsschutzbeauftragte gar nicht alles erfahren darf. Laut Gesetz gilt nämlich auch ihm gegenüber das Amtsgeheimnis, wenn durch die Auskunft "die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen" gefährdet würde. Anders gesagt: Das ist der Blankoschein für die Verfassungsschützer. Sie können selber beurteilen, ob es eine Gefährdung der Sicherheit wäre und ob der Rechtsschutzbeauftragte sie kontrollieren darf.

derStandard.at: Der Verfassungsschutz darf alle im Netz frei verfügbaren Daten auswerten. Was bedeutet das in der Praxis?

Tschohl: Es gibt einen großen Markt dafür, frei verfügbare Daten einzusaugen, zu sortieren und zur Verfügung zu stellen, jeweils maßgeschneidert fürs jeweilige Land – das ist die sogenannte Open Source Intelligence (OSINT). In diesen Datenbanken kann der Verfassungsschutz mit verschiedenen Rastern nach bestimmten Verdachtsmomenten suchen. Das ist natürlich Rasterfahndung.

derStandard.at: Auch frei verfügbares Bildmaterial darf unbeschränkt verwendet werden. Wird polizeiliche Observation hier an Private ausgelagert?

Tschohl: Ja – und das grenzt an Spitzelstaat: "Schickt uns eure Videoaufnahmen, wir suchen euch das Verbrechen dazu."

derStandard.at: Apropos Videos: Die Polizei darf künftig auch öfter Kameras einsetzen. Gut so?

Tschohl: Sie dürfen das offiziell, um Betroffene bei Amtshandlungen zu schützen. Aber de facto heißt das: Sobald zwei Polizisten spazieren gehen, schaut potenziell eine Amtshandlung um die Ecke, und da darf die Kamera schon laufen. Und all das darf man aufbewahren und sowohl zur Gefährdungsanalyse als auch zur konkreten Suche nach Personen verwenden.

derStandard.at: Künftig steht die erweiterte Gefahrenerforschung nur noch dem Verfassungsschutz zu. Heißt das, die Polizei darf im Vorfeld gar nicht mehr ermitteln – oder nur dann, wenn es einen Bezug zu einer Verfassungsgefährdung gibt?

Tschohl: Laut den Erläuterungen zum Gesetz kommt die erweiterte Gefahrenerforschung ausschließlich dem Verfassungsschutz zu. Die Frage ist, wer dann sagt, ob das jetzt ein "normaler" Mord ist oder ein Mord in Zusammenhang mit Terrorismus oder einer sonstigen "verfassungsgefährdenden" Verdachtslage, etwa einer "ausländische Spionage". Wer darf zum Beispiel dann im Alijew-Fall ermitteln, BVT oder Polizei? Das ist unklar.

derStandard.at: Teil der Reform ist auch der Einsatz von V-Leuten. Er wurde scharf kritisiert. Zu Recht?

Tschohl: Das ist ein riesengroßes Problem. In der Theorie sind es Insider, die sich für die andere Seite entscheiden und in der Prävention eingesetzt werden. In der Praxis fragt sich: Inwieweit ist er wirklich loyal? Der Einsatz von V-Leuten birgt das Risiko gezielter Falschinformationen: Sie können der Polizei zwar nützliche Informationen liefern, aber gleichzeitig auch gezielt fehlinformieren, um im kriminellen Netzwerk ungeliebte Gegner auszuschalten oder sich dort beliebt zu machen.

derStandard.at: Wie geht man mit V-Leuten vor Gericht um?

Tschohl: Man muss sich das durchs gesamte Strafverfahren durchdenken: Angenommen, V-Leute liefern wesentliche Infos, die zur Festnahme führen – darf man sie als Zeugen einvernehmen? Auch nach der Novelle hat die Justiz keine Rechtsgrundlage, gegenüber dem Innenministerium durchzusetzen, dass V-Leute bekanntgegeben werden. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren garantiert aber jedem Beschuldigten, dass er belastende Zeugen direkt befragen kann.

derStandard.at: Man könnte die V-Leute ja kontradiktorisch einvernehmen.

Tschohl: Ja, das wäre das gelindere Mittel. Aber auch das ist in der Praxis wohl nicht möglich, weil das Innenministerium die V-Leute ja erst gar nicht bekanntgibt. Man will sie nicht opfern.

derStandard.at: Die V-Leute dürfen Straftaten nicht provozieren. Wie lässt sich provokantes Verhalten abgrenzen?

Tschohl: Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung begründet behauptet, er sei Opfer einer Tatprovokation geworden, dann trifft den Staatsanwalt die Beweislast, diesen Verdacht zu entkräften. Wie soll ich aber den Vorwurf der Tatprovokation erheben, wenn ich den V-Mann nicht als Zeugen laden kann?

derStandard.at: Angenommen, es kommt zur Tatprovokation. Wer haftet dann für allfällige Schäden?

Tschohl: Wenn man den V-Mann nicht laden kann, ist die Frage, ob man nicht im Zweifel Tatprovokation annehmen und den Angeklagten also im Zweifel freisprechen müsste. Die Frage ist, wer dann haftet. Bei einem Verdeckten Ermittler wäre es eventuell Amtshaftung, bei V-Leuten ist es schwieriger: Sie werden zwar vom Staat bezahlt, sind aber keine Amtsträger. Der V-Mann kann nur belangt werden, wenn ein Beamter unmittelbarer Täter ist und der V-Mann ihm dabei hilft. Wenn der V-mann alleine auf die Idee kommt, die Tat zu provozieren, greift die Amtshaftung nicht.

derStandard.at: Worum geht es bei der Kfz-Daten-Ausforschung?

Tschohl: Da geht es einerseits um Verwaltungsstrafen, aber auch um Fahndungen. Erkennungsgeräte, vor allem auf den Routen Richtung Tschechien und Slowakei, machen Fotos von Kennzeichen, speichern und durchsuchen sie, ob eine Fahndung vorliegt. Unklar ist, ob das Bild sofort gelöscht wird, wenn es beim Abgleich mit der Datenbank zu keinem Erfolg führt. Der Gesetzesentwurf erlaubt meiner Ansicht nach, alle zu speichern – nicht nur jene Daten, zu denen es Treffer in der Datenbank gibt.

derStandard.at: Was wird sich in puncto Handy-Lokalisierung ändern?

Tschohl: Neu ist, dass auch ein "Gefährder" lokalisiert werden darf – bisher war es nur der Gefährdete, also der vermisste Tourengeher, der vermisste Wanderer. Den Täter durfte die Polizei nur nach gerichtlicher Bewilligung orten, wenn er Beschuldigter war. Künftig kann es auch die normale Polizei, und zwar jederzeit und ohne gerichtliche Bewilligung. Sie können jederzeit lokalisieren und rein technisch auch inhaltlich abhören, ohne dass es jemand merkt und ohne dass es protokolliert wird.

derStandard.at: Das Gesetz verbietet aber, ohne Gerichtsbeschluss inhaltlich abzuhören.

Tschohl: Ja, aber woher weiß die Polizei, ob die gesuchte Person tatsächlich dieselbe ist, die das geortete Handy eingesteckt hat? Sie wird vielleicht warten, bis ihn jemand anruft – denn der zur Lokalisierung verwendete IMSI-Catcher erlaubt technisch auch das Abhören, das ja unzulässig ist. Und wenn er sich meldet, werden die Ermittler sagen: "Aha, das ist er wirklich." Die Frage ist, ob ein Polizist widerstehen kann, da einmal hineinzuhören – zumal es niemand merkt und er niemanden fragen muss, er dadurch aber vielleicht eine Straftat aufklärt oder gar verhindert.

derStandard.at: Sie unterstellen Amtsmissbrauch.

Tschohl: Ich sage nur: Wäre ich ein beflissener Polizeibeamter, wäre ich im Hinblick auf die vorgeschlagene Rechtslage wahrscheinlich leicht versucht, einen Amtsmissbrauch dieser Art zu begehen. (Maria Sterkl, derStandard.at, 15.4.2015)