Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Klagen diverser Hypo-Gläubiger wie BayernLB und Uniqa gegen das im Vorjahr beschlossene Hypo-Sanierungsgesetz abgewiesen. Allerdings nicht in der Sache, also nicht inhaltlich, sondern aus formalen Gründen. Weil es einen Zivilrechtsweg gibt, der zumutbar ist, stellte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Donnerstag in einer Pressekonferenz klar. Individualanfragen seien unzulässig.

Das Höchstgericht sei erst wieder zuständig, wenn es von anderen Gerichten angerufen werde. Dort haben die Gläubiger ohnehin Klagen eingebracht. Holzinger geht davon aus, dass auch das von der Finanzmarktaufsicht (FMA) verhängte Schuldenmoratorium über die Hypo-Bad-Bank Heta bei ihm landen werde, insbesondere die Frage, ob es zulässig ist, das neue Abwicklungsgesetz auf die bereits bestehende Heta überhaupt anzuwenden. Gegen den Moratoriumsbescheid können Gläubiger beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und sich danach an den VfGH wenden.

Ob das bekämpfte Hypo-Sondergesetz von 2014 (Stichwort: Haircut) hält oder kippt, will der VfGH im Herbst entscheiden. Den Fahrplan hat das Höchstgericht am Donnerstag bestätigt.

34 Anträge

Unter den 34 sogenannten Individualanträgen von Banken, Fonds und Versicherungen, die das Gesetz samt Verordnung direkt beim Höchstgericht anfechten wollten, sind Einzelklagen etwa der früheren bayerischen Hypo-Mutter BayernLB (ihr wurden 797 Millionen Euro an Forderungen für erloschen erklärt) und der zu Raiffeisen gehörenden Uniqa-Versicherung. Sie hatten landesgarantierte Hypo-Anleihen im Volumen von 15 bzw. 41 Millionen Euro gezeichnet.

Aus der Zurückweisung der Einzelanträge durch das Höchstgericht könne kein rechtlicher Nachteil erwachsen, versicherte Holzinger. Die jetzige Nachricht sei kein Präjudiz, ob die Regelungen verfassungskonform sind oder nicht.

Mit dem ersten Schuldenschnitt, der im August 2014 in Kraft trat, wurden Hypo-Nachranganleihen trotz Kärntner Landeshaftung per Gesetz wertlos, Nachranggläubiger bluteten mit rund 800 Millionen Euro.

Bei den Bayern ging es um sogenannte Gesellschafterverbindlichkeiten. Sie pochen auf staatliche Rückzahlungsgarantien für Milliardenkredite an die ehemalige Kärntner Tochter, die nach österreichischer Lesart Eigenkapitalersatz sind. Durch die Bestimmungen des Hypo-Sanierungsgesetzes würden mit den Forderungen auch bestehende Sicherheiten erlöschen, womit auch die Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding und eine vertraglich vereinbarte Garantie des Bundes verlorengingen. (ung, APA, DER STANDARD, 3.4.2015)