Foto: Kobuk Screenshot

Wien - Der Medien-Watchblog "Kobuk" berichtet, dass "Krone" und "Österreich" auf ihrer Titelseite ein Foto einer unbeteiligten Person unverpixelt als jenen Copiloten zeigten, der die Germanwings-Maschine laut Behörden zum Absturz brachte. Das Foto kursierte in sozialen Medien als Bild des Copiloten. Der Watchblog verweist zur genaueren Herkunft des falschen Bildes auf den Bericht einer Tessiner Zeitung.

Fellner: Auf Agentur verlassen, Nachprüfen kaum möglich

"Österreich"-Herausgeber Wolfgang Fellner erklärt auf STANDARD-Anfrage, die Redaktion habe sich auf eine Agentur verlassen, die das Foto angeboten habe. Individuelles Nachprüfen eines international verbreiteten Fotos wäre kaum möglich. (Stellungnahme unter diesem Link)

Falscher Mann

Für Andreas G. hat der Begriff "Lügenpresse" derzeit eine persönliche Dimension. Der Mann wurde nach einem Bericht des Tessiner Nachrichtenportals tio.com von Medien auf der ganzen Welt mit Andreas L.* verwechselt, jenem Co-Piloten, der diese Woche einen German Wings-Airbus zum Absturz gebracht haben soll. In Österreich zeigten "Kronen Zeitung" und "Österreich" Andreas G. unverpixelt am Cover.

Falscher Tweet

Die Meldung über die Verwechslung machte bereits Donnerstagabend die Runde in sozialen Medien. In der "Quelle Internet" dürfte auch der Ursprung des schwerwiegenden Fehlers liegen: "Witwenschütteln 2.0". Ein falscher Tweet mit einem Foto von G. hat die Verwechslung erst in Richtung Medien befördert. Der Mann, der auch von renommierten News-Formaten wie den ARD-"Tagesthemen" - dort allerdings verpixelt - als Co-Pilot L. gezeigt wurde, war verwundert, dass Journalisten quer über den Globus ihre Infos aus einem einzigen Tweet beziehen. Und G. dachte, der Irrtum wäre rasch aus der Welt, weil sein Nachname ja nicht mit dem des Co-Piloten übereinstimmt.

Medienrechtlicher "Supergau"

Die Medienrechtsanwältin Maria Windhager sprach am Freitag gegenüber der APA von einem "medienrechtlichen Supergau". Das sei ein "ganz ganz böser und persönlicher Eingriff, der für den Betroffenen grauenhaft sein muss". Windhager erinnerte an einen österreichischen Fall, bei dem ein Mann "Suicide by Cop" begangen und sich wegen Liebeskummer von Polizisten erschießen habe lassen. Am nächsten Tagen waren in Zeitungen Fotos eines Mannes zu sehen, der den gleichen Namen wie der Tote trug.

"Medien und der Boulevard stürzen sich immer wieder auf Fotos und veröffentlichen diese vorschnell ohne sorgfältige Prüfung. Das ist ein Problem", so Windhager. Der aktuelle Fall sei jedenfalls gleich ein mehrfacher Eingriff in die Rechte des Betroffenen: Bildnisschutz, Persönlichkeitsrecht, Falschberichterstattung. "Die Medien müssen mit scharfen Reaktionen rechnen."

Namen ausschreiben oder abkürzen

Anders gelagert sei der Fall hingegen punkto Namensnennung des Co-Piloten. Seit bekannt wurde, dass Andreas L. laut französischer Staatsanwaltschaft den Airbus absichtlich zum Absturz gebracht haben soll, wird in sozialen Netzwerken und unter Journalisten heftig und emotional darüber diskutiert, ob eine Namensnennung angebracht ist. Während angelsächsische Medien den Namen ganz selbstverständlich - wie bei ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit auch - ausschreiben, haben sich etliche deutschsprachige Medien zur Abkürzung Andreas L. durchgerungen.

"Medienrechtlich ist es zulässig den Namen zu nennen, es ist tatsächlich eine rein medienethische Entscheidung. Das öffentliche Interesse überwiegt hier sicher", so Medienrechtsexpertin Windhager. Der deutsche Medienrechtsanwalt Dominik Höch hatte zuvor ähnlich argumentiert. Das Persönlichkeitsrecht des Co-Piloten endet grundsätzlich mit dem Tod. Seine Angehörigen können nur noch "grobe Verzerrungen seines Lebensbildes" juristisch verfolgen, so Höch.

Recht auf Privatsphäre

Die Familie des Co-Piloten habe zwar Recht auf Privatsphäre und Anonymität, dem gegenüber stehe die Meinungs- und Pressefreiheit. "In Rede steht hier ja nicht mehr, dass der Co-Pilot eines der Opfer ist, sondern Täter im Fall von 150 getöteten Menschen in einem der größten Flugzeugunglücke Europas. Hier kann man durchaus vertreten, dass das Informationsinteresse eben auch am Namen und den Lebensumständen des Piloten so groß ist bzw. wird, dass auch der Name genannt werden darf." Man dürfe nicht vergessen: "Die Staatsanwaltschaft in Frankreich bestätigt den wesentlichen Hergang nach Auswertung des Stimmenrekorders. Es geht also um mehr als bloße Spekulation." Ob der Name des Piloten genannt werde, sei also letztlich vor allem eine medienethische Frage, erklärte Höch. (red, APA, 27.3.2015)