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fopto: ap/augstein

Ein derStandard.at-Bericht über eine Wiener Studentin, die aufgrund ihres aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs als Teilzeit-Serviererin in einer Konditorei abgelehnt wurde und wegen Diskriminierung aufgrund der Religion eine Entschädigung von 2.500 Euro zugesprochen bekam, schlug ein wie die sprichwörtliche Bombe. Rund 700-mal wurde in nur vier Stunden unter dem Artikel gepostet – und zwar, bis auf wenige Ausnahmen, gegen das Urteil.

Auch die Person der Klägerin selbst, wenngleich anonym geblieben, wurde nicht geschont. Den meisten Posterinnen und Postern erschien sie ganz offenbar als Vorhut einer "Islamisierung", wie sie etwa Pegida am Horizont aufsteigen sieht. Und das Gleichbehandlungsgesetz, auf dessen Grundlage die Schadenersatzzahlung erfolgte, stand als "gutmenschiges" bis feministisch infiltriertes Konstrukt da, geeignet, die finsteren Machenschaften von Islamisten zu befördern.

Anlass und Aufregung

Nur vereinzelt gab es nachdenkliche Kommentare in der Postingflut, die Anlass und Aufregung in diesem "Kopftuchfall" miteinander verglichen. "Wir sollten uns eines vor augen halten, ACHTUNG jetzt kommts: es ist und bleibt ein tuch! Ich frage mich nur Ist es all diese kommentare und diesen hass wIrklich wert? Wenns uns dieses tuch schon so spaltet, na dann viel spass zukunft!", schrieb da etwa Poster derwahrheitnäher.

Ihm oder ihr sei hiermit mit voller Überzeugung recht gegeben! Und auch wenn es in der aufgeheizten Stimmung nach den Pariser Attacken und den vielen erschreckenden Meldungen über Grausamkeiten der Terrormiliz IS wenig Chancen hat, gehört zu werden, sei hier gesagt: Um besagtem Kopftuch-Urteil gerecht zu werden, statt sich in wohligen Ressentiments zu ergehen, braucht es eine präzise und differenzierte Betrachtung: eine, die die Stärken und Schwächen von Antidiskriminierungspolitik, wie sie EU-weit und daher auch in Österreich betrieben wird, gleichermaßen berücksichtigt.

Kopftuch als Kleidungsstück

Also: Was konkret ist der kopftuchtragenden Studentin bei ihrer Konditorei-Bewerbung geschehen? Sie wurde, erstens, wegen eines Kleidungsstückes abgelehnt, das auf ihre Fähigkeit, Kaffee, Torten und vielleicht den einen oder anderen Likör zu servieren, null Einfluss hat.

Das ist ein Umstand, der keineswegs in allen denkbaren vergleichbaren Fällen eine Klagsmöglichkeit wegen Ungleichbehandlung eröffnet. Ein Punk, der wegen seines Irokesen des Tortenbalancierens unwürdig befunden wird, hat sie zum Beispiel nicht – es sei denn, er könnte für das Gericht überzeugend darlegen, dass er den Job wegen seiner Weltanschauung nicht bekommen hat (was unwahrscheinlich erscheint).

Job in der Privatwirtschaft

Zweitens ist in vorliegendem Fall herauszustreichen, dass sich besagte kopftuchtragende Studentin als Serviererin beworben hat, also in der Privatwirtschaft – nicht etwa als Lehrerin oder sonst im öffentlichen Dienst.

Nun gilt, dass Einwände gegen Kopftuchträgerinnen in Jobs in westlichen Gesellschaften, wenn schon, so – etwa im ausgeprägt säkularen Frankreich – in staatlichen resp. staatsnahen Bereichen gelten. Der Staat geht dann von der Annahme aus, dass er, die Orte, an denen sich seine Macht manifestiert, sowie alle seine Repräsentantinnen und Repräsentanten religiös neutral zu sein haben.

Deutsches Urteil – missverstanden

Für die Verfasserin dieser Zeilen ist das eine durchaus nachvollziehbare, ja vorsichtig gesagt auch begrüßenswerte Haltung – die aber, um es zu wiederholen, nicht in privatwirtschaftlichen Einrichtungen wie Konditoreien gilt. In Ländern mit anderer Historie wiederum gilt sie auch im Staatsbereich nicht: so etwa in Österreich mit seinen Kruzifixen in Schulklassen oder in Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht kürzlich ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt hat.

Wer also, wie eine Reihe Posterinnen und Poster zum österreichischen Kopftuchfall, gleichzeitig über dieses deutsche Urteil herzieht, vermischt, was nicht vermischt werden kann.

Religiöses Symbol

Last, but not least wurde der jungen Frau aus Wien der Job als Muslimin verwehrt: weil das Kopftuch für sie ein religiöses Symbol ist. Es ist Teil ihres Glaubens und somit ihrer Privatheit – so wie es, bei jüdischen Männern, das Tragen einer Kippa oder, bei Christen, eines großen Kreuzes als Halsschmuck wäre.

Diskriminierung wegen des religiösen Bekenntnisses – wegen aller religiösen Bekenntnisse – ist vom europäischen Antidiskriminierungsrecht untersagt. Das ist ein Ergebnis der europäischen Aufklärung als Reaktion auf jahrhundertelange Religionskriege in Europa: genau jener Aufklärung, die nun von so vielen durch islamistische Bestrebungen bedroht gesehen wird.

Kontraproduktiver Ausschluss

Für die, die sich da fürchten, ist selbst eine Entschädigung für eine abgeblitzte Serviererin eine Gefahr. Doch wohin würde es führen, wenn derlei Ausschluss ohne Sanktionen bliebe und zur Regel gehörte? Zu zunehmendem, verständlichem Zorn unter den europäischen Muslimen. Das wäre kontraproduktiv – weshalb die Zahlung der 2.500 Euro für die betroffene Studentin sehr zu begrüßen ist. (Irene Brickner, 17.3.2015)