Wien - Axel Anderl hat in seinem Beitrag (der Standard, 9. 3. 2015) aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-435/12) den bemerkenswerten Schluss gezogen, dies sei der "Todesstoß" für die Festplattenabgabe. Das ist vor allem sonderbar, weil in der Entscheidung im Grunde das Gegenteil steht.

Kernfrage der Entscheidung war, ob auch auf multifunktional genutzte Datenträger wie Festplatten oder Handyspeicher die Festplattenabgabe eingehoben werden kann - als gerechter Ausgleich zugunsten der Urheber für die Privatkopien durch Endnutzer. Der EuGH lässt keinen Zweifel daran, dass die Urheber einen Anspruch darauf haben. Wie das konkret ausgestaltet ist, überlässt er den Mitgliedstaaten, erklärt aber zum wiederholten Mal, dass die Privatkopievergütung auf bespielbare Datenträger (wie etwa DVD-Rohlinge) ein probates Mittel hierfür ist. Neu am Urteil ist vor allem, dass der EuGH nochmals explizit festhält, dass auch multifunktional genutzte Datenträger - konkret Speichermedien in Smartphones - in die Vergütungssysteme mit einbezogen werden können.

Diese EuGH-Entscheidung entspricht damit aber letztlich auch der jüngsten Judikatur des OGH. Der OGH hat zuletzt seine frühere Position aus 2005 aufgegeben (12. 7. 2005, 4Ob115/05y), nach der eine Vergütung auf multifunktional genutzte Datenträger nicht zulässig sei, und hat nunmehr zugunsten der Festplattenabgabe entschieden. EuGH und OGH sehen damit unisono in der Einhebung einer Privatkopievergütung auf multifunktional genutzte Datenträger ein legitimes Mittel zur Entschädigung der Urheber.

Ausmaß der Nutzung

Alle anderen Aspekte der EuGH-Entscheidung drehen sich nur noch um die Frage, wie die Vergütung zu bemessen ist. Hier gibt es eigentlich nur wenig Überraschendes: Auch der OGH hat schon festgehalten, dass das Ausmaß der Nutzung zu erheben ist. Nicht zu berücksichtigen sind unrechtmäßig hergestellte Vervielfältigungen wie illegale Downloads. Das entspricht auch der Position der Urheberverbände, schließlich soll durch die Privatkopievergütung nicht die Raubkopie legalisiert werden. Letztlich schließt auch der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen (DRM) eine Vergütung nicht aus, sondern ist eben wieder nur bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen. In juristischer Hinsicht sind damit die wesentlichen Fragen geklärt. Die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Speicherträger obliegt schließlich der Marktforschung.

Aktuelle Daten zeigen eine zunehmende Marktdurchdringung durch Festplatten, Smartphones und multifunktionale Speichermedien und auch, dass der Großteil des kopierten Contents legaler Herkunft ist. Die Voraussetzungen für die Festplattenabgabe sind nach dem EuGH-Urteil geklärt. Aus rechtlicher Sicht spricht daher nichts mehr gegen die Festplattenvergütung für multifunktionale Speicherträger.

Klar ist aber auch, dass das Urheberrecht als Rechtsmaterie an der Schwelle zum technologischen Fortschritt immer Work in Progress ist. Es zeichnet sich ab, dass die Cloud-Dienste bzw. sonstige Online-Dienste von immer größerer Bedeutung werden. Schon jetzt sind daher die Juristen gefordert ein geeignetes Modell zu finden, das einen angemessenen Ausgleich für die Kunstschaffenden auch für diese weiteren neuen Nutzungen nachhaltig gewährleis- tet. Bis dahin führt an der Vergütung auf multifunktional genutzte Datenträger kein Weg vorbei. (Harald Karl, DER STANDARD, 16.3.2015)