Die Treuepflicht gibt vor, was Rufschädigung ist und auch den Job kosten kann.

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Dienstnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Treupflicht gegenüber ihrem Dienstgeber. Aus dieser Treuepflicht ist abzuleiten, dass sich Dienstnehmer mit nachteiligen Aussagen über ihren Dienstgeber in der Öffentlichkeit zurückzuhalten haben.

Selbst bei berechtigter Kritik und bei Unmut über Missstände sollten interne Wege beschritten und dies nicht öffentlich gemacht werden. Insbesondere bei Gerüchten und Hörensagen ist Vorsicht geboten, da Arbeitgeber auf derartige Veröffentlichungen, inbesondere wenn diese sich schlussendlich als unwahr herausstellen, in der Regel empfindlich reagieren und dies zu einer fristlosen Entlassung aufgrund einer Untreue im Dienst oder Vertrauensunwürdigkeit führen kann.

Nicht ohne Konsequenzen

Auch Ehrenbeleidigungen gegenüber dem Dienstgeber, dessen Stellvertreter (wie beispielsweise Geschäftsführer oder Prokuristen), dessen Angehörige oder auch gegen Mitbedienstete kann zu einer fristlosen Entlassung führen. Der OGH hat beispielsweise die fristlose Entlassung eines Dienstnehmers als gerechtfertigt angesehen, der an zwei Kunden und einen Geschäftspartner des Geschäftsführers Kopien eines an den Geschäftsführer gerichteten Schreibens versendet hat, in dem er den Geschäftsführer des beruflichen Umgangs mit kriminellen Personen sowie der andauernden Illoyalität beschuldigt hat. Der OGH hat darin sowohl rufschädigende als auch herabsetzende Äußerungen gesehen, weshalb der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt war.

Jedoch nicht nur während dem aufrechten Dienstverhältnis, auch danach können ruf- und kreditschädigende Aussagen über den ehemaligen Dienstgeber zu Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen führen oder im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Negative Aussagen über den ehemaligen Dienstgeber sollten daher auch nach beendetem Dienstverhältnis eher mit großer Vorsicht getätigt werden.

Fürsorgepflicht des Dienstgebers

Umgekehrt ist es natürlich wiederum auch dem Dienstgeber untersagt, rufschädigende und ehrverletzende Aussagen über einen Dienstnehmer zu treffen. Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Dienstgeber auch verpflichtet, allfällige ehrverletzende Aussagen zwischen Mitbediensteten untereinander zu unterbinden. Anderenfalls hat ein Dienstnehmer von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seinerseits das Dienstverhältnis unverzüglich mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesem Fall hat der betroffene Dienstnehmer Anspruch auf die Kündigungsentschädigung und abhängig vom Einzelfall möglicherweise auch Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber.

Auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstgeber verpflichtet, keine Handlungen zu setzen, die das Fortkommen des Dienstnehmers erschweren würden. In diesem Zusammenhang ist es nicht nur unzulässig, ins Dienstzeugnis negative Aussagen über den Dienstnehmer aufzunehmen, sondern auch im Falle, dass ein potentieller neuer Dienstgeber beim vorhergehenden Dienstgeber Informationen über den Dienstnehmer einholen möchte, ist der Dienstgeber trotz Wahrheitspflicht an diesen Grundsatz gebunden. Es dürfen daher auch in diesem Fall keine negativen oder rufschädigende Äußerungen über einen ehemaligen Dienstnehmer getätigt werden.

Anderenfalls kann dies ebenfalls zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von Seiten des Dienstnehmers führen. Sofern daher ein Dienstgeber über einen ehemaligen Dienstnehmer nichts Gutes sagen kann, ist er gut beraten, wenn er in diesem Fall lediglich auf das Dienstzeugnis verweist und keine weiteren Aussagen tätigt. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 11.3.2015)