Wien/Atzenbrugg - Nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jene Eltern abblitzen lassen, die sich über das Singen von religiösen Liedern zur Erstkommunionsvorbereitung im "normalen" Unterricht an einer Volksschule beschwert hatten. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da von ihr "die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist".

"Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes", heißt es laut einer Aussendung der Initiative "Religion ist Privatsache" in der Begründung des Beschlusses. Deshalb trat der VfGH die Behandlung der Beschwerde wieder an den VwGH ab. Sollte dieser erneut gegen die Eltern entscheiden, würden diese den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen, gab die Laizismus-Initiative bekannt.

In der Volksschule im Bezirk Tulln in Niederösterreich hatte die Erstkommunionsvorbereitung zum Teil im Musikunterricht stattgefunden. Dagegen hatten sich die Eltern einer konfessionslosen Tochter gewehrt und waren – trotz gegenteiliger Meinung des Leiters der Rechtsabteilung, der daraufhin versetzt wurde – zunächst beim Landesschulrat als auch später beim Verwaltungsgericht gescheitert. Letzteres hatte die Beschwerde "mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes" als unzulässig zurückgewiesen. (APA, 16.1.2015)