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Die Bevorzugung ist laut VfGH zulässig, solange ein Mangel an Frauenärztinnen besteht.

Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Wien/Salzburg - Die Bevorzugung von Frauenärztinnen gegenüber ihren männlichen Kollegen bei der Vergabe von Kassenverträgen ist zulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Präsident Gerhart Holzinger begründete dies am Mittwoch mit dem Mangel an weiblichen Kassen-Gynäkologen: Es gebe so lange keine Bedenken gegen die Bevorzugung von Frauen, "wie der Mangel an weiblichen Frauenärzten gegeben ist".

Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass es bei den Patientinnen einen starken Wunsch nach weiblichen Frauenärzten gibt. Das legen für Holzinger vor allem die zahlreichen Wahlarztrechnungen nahe: Demnach entfiel 2013 etwa ein Drittel der gesamten Wahlarztrechnungen auf den Bereich der Gynäkologie. Von diesen 40.000 Rechnungen wurden wiederum 62,5 Prozent von weiblichen Ärzten ausgestellt. Unter den Kassen-Gynäkologen betrug der Frauenanteil 2014 dagegen nur 23,2 Prozent.

Keine Bedenken gegen Bevorzugung

Diese Statistik hatte die Regierung bei einer öffentlichen Verhandlung im Dezember vorgebracht, um die Bevorzugung von Frauen bei der Vergabe von Kassenverträgen zu verteidigen. Holzinger zeigte sich von den Zahlen am Mittwoch "beeindruckt": "Es ist eindeutig, dass es objektiv einen hohen Bedarf an weiblichen Vertragsärzten für Gynäkologie gibt." Daher gebe es gegen die Bevorzugung von Gynäkologinnen keine Bedenken, so lange dieser Mangel herrsche. Ab welchem Frauenanteil der Mangel behoben wäre, wollte Holzinger nicht quantifizieren.

Die Beschwerde geht auf einen Salzburger Arzt zurück. Er klagte die Salzburger Ärztekammer, weil er bei der Reihung für die Vergabe von Kassenverträgen gegenüber Ärztinnen benachteiligt wurde. Die Kammer begründete dies mit der Reihungskriterien-Verordnung des Gesundheitsministeriums. Demnach zählt beim Sonderfach "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" (neben fachlicher Eignung, Zusatzqualifikation oder Berufserfahrung) auch "die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit".

Das Landesgericht Salzburg beantragte daraufhin, die betreffende Bestimmung aus gleichheitsrechtlichen Gründen aufzuheben. Dies wurde vom VfGH nun abgewiesen. (APA, 14.1.2015)