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Seit längerem wird um eine Reform der europäischen Fluggastrechte gerungen. Umstritten ist etwa, ab wann Fluggesellschaften für Verspätungen zahlen müssen. Der EU-Gerichtshof legte fest, dass es ab drei Stunden 250 bis 600 Euro sind.

Foto: dpa/Peter Kneffel

Reisende, vor allem Flugpassagiere, genießen in der EU einen hohen Schutz. Wer von Verspätungen oder Stornierungen betroffen ist, dem stehen unter Umständen Ausgleichszahlungen von bis zu mehreren hundert Euro zu. Als Österreich 1995 der EU beitrat war das noch nicht so. Das Recht auf Ausgleichszahlungen in der aktuellen Form gibt es seit 2005. Den Airlines ist es seit jeher ein Dorn im Auge.

Bisher keine Beschwerdestellen für Bus- und Schiffsreisende

Seit längerem wird um eine Reform der europäischen Fluggastrechte gerungen. Umstritten ist etwa, ab wann Fluggesellschaften für Verspätungen zahlen müssen. Der EU-Gerichtshof legte fest, dass es ab drei Stunden 250 bis 600 Euro sind. Doch in der Praxis haben Reisende nach Angaben der EU-Kommission oft Schwierigkeiten, ihre Rechte durchzusetzen.

Bei Problemen sind nach EU-Recht die jeweiligen Schlichtungsstellen in den Mitgliedsstaaten zuständig. Derzeit gibt es im Verkehrsministerium eine Schlichtungsstelle für Fluggastrechte und bei der Schienen-Control GmbH eine für Zugreisende. Für Buspassagiere und Schiffsreisende gab es solche Beschwerdestellen bisher nicht. Dafür hat die EU Österreich gerügt. Künftig soll es hierzulande eine zentrale Anlaufstelle für alle Reisebeschwerden geben.

Eigene Vorschriften für Pauschalreisen

Neben Flugpassagieren stehen auch Bahn-, Bus- und Schiffsreisenden je nach Fall Entschädigungen zu. Im Gegensatz zu den Fluggästen hängen diese aber vom tatsächlichen Fahrscheinpreis ab und gelten verbindlich nur bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der EU. Unabhängig vom Transportmittel gibt es einen Anspruch auf angemessene Information, Verpflegung und bei Bedarf muss auch eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.

Für Pauschalreisen, also wenn Beförderung und Unterkunft gemeinsam gekauft wurden, gelten eigene EU-Vorschriften. Reiseveranstalter in der EU sind verpflichtet, sich gegen Zahlungsunfähigkeit zu versichern. So soll verhindert werden, dass Urlauber bei einer Pleite durch die Finger schauen. (APA, red, derStandard.at, 10.12.2014)