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Die alljährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine Last. Aber das muss nicht sein. Denn mit einer guten Vorbereitung kann man sich vom Finanzamt einiges zurückholen.

Foto: AP/Hermann J. Knippertz

Wien - Zum Jahresende mehren sich die Fragen: Was schenkt man den Liebsten zu Weihnachten, wo feiert man Silvester, und dann: Habe ich alle Belege für die Steuererklärung beisammen? Im Folgenden die wichtigsten Tipps:

- Gewinnfreibetrag: Dieser steht allen natürlichen Personen (unabhängig von der Gewinnermittlungsart) zu und beträgt 13 Prozent des Gewinns, aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Seit 2013 gilt der 13-prozentige Satz für den Gewinnfreibetrag auf Gewinne bis 175.000 Euro. "Für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro können nur sieben Prozent geltend gemacht werden. Für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro 4,5 Prozent", sagt Reinhard Rindler, Steuerexperte bei BDO.

Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen automatisch zu; dieser Grundfreibetrag beträgt 3900 Euro. Investiert werden kann dieser Betrag in Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. Maschinen oder EDV). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. 6. 2014 enden, können für den Freibetrag außer Sachanlagen nur noch Wohnbauanleihen bezogen werden. Diese müssen auch vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

- Weihnachtsgeschenke: Belohnt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem Weihnachtsgeschenk, sind diese (sofern es Sachzuwendungen wie Warengutscheine oder Geschenkmünzen sind) innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeld-Geschenke sind hingegen immer steuerpflichtig. Das gilt auch für Geschenke, die zu anderen Anlässen überreicht werden. Zu beachten sind laut Rindler aber "Geschenke über bloße Aufmerksamkeiten". Die Toleranzgrenze liegt hier bei 40 Euro, und dafür kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, falls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

- Betriebsveranstaltungen: Pro Ar-beitnehmer und Jahr gibt es für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Dafür müssen Veranstaltungen aber dokumentiert werden. "Bei einer Subsumierung ist ein eventueller Mehrbetrag ein steuerpflichtiger Arbeitslohn", sagt Joseph Böck, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer von Böck & Partner.

- Versicherungsbeiträge: Wer im Jahr 2011 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z. B. wenn man gleichzeitig zwei oder mehrere Dienstverhältnisse hat oder unselbstständig und selbstständig tätig ist) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31. Dezember 2014 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag dann automatisch bei Pensionsantritt. Zu beachten ist, dass diverse Rückerstattungen lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind.

- Spenden: Werden Spenden aus dem Betriebsvermögen an per Gesetz begünstigte Institutionen geleistet, sind diese bis maximal zehn Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages. Damit Spenden für 2014 abgesetzt werden können, muss die jeweilige Zahlung auch bis 31. Dezember geleistet werden.

- Werbungskosten: Fortbildungskosten, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge, Fachliteratur etc. können unter dem Titel Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist aber, dass diese bis zum 31. Dezember bezahlt werden, um sie auch für das Jahr 2014 geltend machen zu können.

- Pendlerrechner: Seit Juni wird mit dem Pendlerrechner erhoben, ob die Anreise zur Arbeit mit Öffis zumutbar ist oder nicht. Arbeitnehmer, die bereits bei der laufenden Lohnverrechnung das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für 2014 berücksichtigt haben wollten, mussten bis 30. September einen Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners dem Arbeitgeber übergeben. Wer erst später feststellt, dass er Anspruch auf diese Pauschale hat, kann dies noch bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. (bpf, DER STANDARD, 28.11.2014)