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Dieser Fuchs scheint Parkplatzprobleme zu haben. Mancher Anrainer aber auch.

Foto: AP/Jörg Carstensen

Wien - Wenn Niederösterreicher ohne Großstadterfahrung mit ihrem Auto nach Wien fahren, tappen sie oft in die Kurzparkzonenfalle. In ihrem Bundesland sind derartige Zonen mit einer grünen Tafel am Anfang und Ende (zusätzlich zum Kurzparkzonensymbol) kundzumachen. Wien ist anders: Hier ist die Zusatztafel weiß - § 52 Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält nur die Festlegung des Zeichens und die Anordnung der Zusatztafel, nicht aber der Farbe - und sie steht meist nur an der Grenze der betroffenen Straßenzüge, was flächendeckende Kurzparkzonen schwer erkennbar macht.

Da in Wien eine unterschiedliche Geltungsdauer der Zonen besteht - außerhalb des Gürtels meist bis 18 Uhr, innerhalb bis 22 Uhr -, kann es zu Missverständnissen kommen. Um eine Kurzparkzone leicht erkennbar zu machen, ist eigentlich eine blaue Bodenmarkierung vorgesehen (§ 25 Abs 2 StVO). Aber dies ist eine "Kann-Bestimmung" - in Wien hat sich der Magistrat dagegen entschieden.

Kurzparkzonen können von der Behörde nur festgelegt werden, wenn es "aus ortsbedingten Gründen" (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Parkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht länger als drei Stunden betragen. Innerhalb einer Kurzparkzone können weitere Beschränkungen wie Halteverbote und Ladezonen gelten, die auch für Anwohner gelten.

Anwohnerzonen

Eine Besonderheit aber betrifft die Anwohnerzonen, die seit 2012 eingeführt wurden. Dort kann man nicht mit Parkschein parken. Zwar bringen diese Zonen vielen Bewohnern des Bezirks Erleichterung bei der täglichen Parkplatzsuche. Doch ist die Durchführung recht fragwürdig. Das beginnt mit der Zusatztafel "Ausgenommen Kfz mit Parkkleber des (...). Bezirks und Behinderte". Der Begriff "Parkkleber" entspricht weder der in der StVO genannten Ausnahmegenehmigung noch dem Wiener Parkometergesetz. Weiters sind Zweiradfahrer, die ihren Hauptwohnsitz im Straßenzug haben, nicht befugt, in der Anwohnerzone zu parken, denn sie verfügen ex definitione über keinen "Parkkleber" des Bezirks.

Durch die Finger schauen auch Anwohner, die zwar ein Kfz, aber keine Ausnahmebewilligung haben, etwa weil sie im Normalfall anderswo parken. Für sie sind trotz Anwohnerschaft die Zonen auch mit Parkschein gesperrt. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis die Frage der Gleichheitskonformität der Neuregelung beim Verfassungsgerichtshof landet. (DER STANDARD, 24.11.2014)