Wien - Als Manager steht man heute mit einem Fuß im Kriminal, könnte man nach Lektüre der vielen Berichte über Wirtschaftsstrafprozesse in den Tageszeitungen meinen. Doch der Eindruck trügt, erklärte Robert Kert, Professor für Wirtschaftsstrafrecht an der WU Wien, bei einer vom STANDARD moderierten Podiumsdiskussion der Antikorruptionsorganisation Transparency International zum Thema "Unternehmerisches Risiko oder schon Korruption? Manager auf dem Prüfstand" am Dienstag. Die Zahl der Verurteilungen bewegt sich seit zehn Jahren zwischen 120 und 145 und ist nicht erkennbar gestiegen.

Auch die höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Untreue in den Fällen Bawag und dem Hypo-Kredit an Styrian Spirit ließen nicht darauf schließen, dass Geschäfte mit normalem wirtschaftlichen Risiko bereits zu einer Strafbarkeit führen, sagte Kert. Allerdings hätten die Höchstrichter in ihren Begründungen missverständliche Formulierungen verwendet, die den Begriff der Untreue sehr weit erscheinen lassen.

Fragwürdige Begründungen

Bedenklich sieht Kert die Vermengung der beiden Elemente "Befugnismissbrauch" und "Vermögensnachteil": Wenn Richter beginnen, wegen des einen Tatbestandes auf den anderen zu schließen, dann kann es geschehen, dass Manager wegen schlechter wirtschaftlicher Entscheidungen strafrechtlich verurteilt werden. "Ich sage nicht, dass dies so judiziert wird, aber die Gefahr scheint mir in den Begründungen zum Teil sehr wohl gegeben."

Beatrix Winkler, stellvertretende Leiterin der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, ist überzeugt, dass in vielen Fällen der Tatvorsatz gut nachweisbar ist. "Wer entgegen seiner Verpflichtung den Aufsichtsrat nicht um Zustimmung ersucht und auch noch Umgehungsgeschäfte einfädelt, um die Aufsichtsratspflicht zu umgehen, missbraucht seine Befugnis wohl wissentlich."

Anders als manche Anwälte sieht Winkler keinen Reformbedarf beim Untreueparagrafen 266 Strafgesetzbuch. Aber sollte das geschehen, "dann nur unter der Bedingung, dass auch die betrügerische Krida oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen reformiert wird und ein erweitertes Gläubigerschutzdelikt bietet. Es kann nicht angehen, dass von Managern unvertretbares Risiko eingegangen wird und bei Verlust das Unternehmen gefährdet ist, damit auch die Gläubiger gefährdet sind und sogar eine Insolvenz stattfindet, die auch andere Unternehmen mit sich reißt."

Risiko bei öffentlichen Auftraggebern

Manfred Essletzbichler, Partner bei Wolf Theiss, sieht ein besonderes Risiko des Befugnismissbrauchs bei öffentlichen Auftraggebern. Denn bei vielen Projekten seien nach dem Zuschlag Zusatzaufträge und Auftragserweiterungen notwendig, die eigentlich eine neue Ausschreibung notwendig machen würden. Doch dies sei aufgrund knapper Zeitpläne nicht praktikabel, stattdessen werde der bisherige Dienstleister direkt beauftragt. "Es stellt sich die Frage, ob eine solche unzulässige Direktvergabe nicht bereits einen wissentlichen Befugnismissbrauch im Sinne der Untreue darstellt", warnt der Vergaberechtsexperte. Auch die Fülle von Beschaffungsordnungen und Coplianceregeln verstärken die Untreuegefahr.

Was können Unternehmer tun, um das Strafbarkeitsrisiko zu minimieren? Kert betont die Einhaltung formaler Vorgaben und eine gute Dokumention aller Zustimmungen. Auch Werthaltigkeiten von Forderungen und Sicherheiten müssten gut dokumentiert werden.

Ähnlich sieht das Winkler: Bei Vorliegen eines vertretbaren Geschäftsmodells und einer dokumentierten Überprüfung von Investments, die der Manager dann plausibel darlegen kann, sei in der Regel nichts zu befürchten. "Verluste an sich werden in Österreich nicht bestraft." (red, DER STANDARD, 19.11.2014)