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Auf Unterhalt sei "kein Verlass", sagt Ingrid Moritz von der AK-Frauenabteilung.

Foto: Friso Gentsch/dpa

Wien – Die Arbeiterkammer will, dass der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung unabhängig vom Verschulden wird und vielmehr nach der Arbeitsteilung der Partner berechnet wird. Im Zusammenhang mit einer besseren Absicherung von Frauen pocht die AK außerdem auf die Beseitigung der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe sowie der Förderung von partnerschaftlicher Erwerbstätigkeit.

Unterhaltsrecht

Morgen, Dienstag, beschäftigt sich eine AK-Konferenz unter dem Motto "Zwischen Eigenständigkeit und Abhängigkeit" mit dem Thema. Aus einer entsprechenden Studie zum Unterhaltsrecht der Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (Forba), die dort präsentiert wird, liest Ingrid Moritz von der AK-Frauenabteilung vor allem eines heraus: Das österreichische System "stützt das Ernährermodell". So gebe es etwa die Mitversicherung bei der Krankenversicherung oder den Alleinverdiener-Absetzbetrag im Steuerrecht.

Rechtliche Diskrepanzen ortet Moritz etwa bei Lebensgemeinschaften, wo zwar für die Notstandshilfe das Partnereinkommen einberechnet wird, es aber umgekehrt kein Recht auf Unterhalt gebe.

Partnerschaftliche Erwerbstätigkeit

Das ganze habe auch Folgen im Alter, warnte Moritz. Hier wolle die AK auch im Rahmen des Pensionskontos vermehrt aufklären. Vielen Frauen sei etwa nicht bewusst, dass man bei einer Scheidung "vom Unterhalt nicht leben kann" und dieser außerdem vom Verschulden abhängig sei.

Es gehe um die Förderung der individuellen sozialen Absicherung, und zwar in allen Politikfeldern, betonte Moritz. Eine partnerschaftliche Erwerbstätigkeit solle etwa durch den Ausbau der Kinderbetreuung und Ganztagsschulen forciert werden. Das Geld für den Alleinverdiener-Absetzbetrag sollte lieber für den Bereich Kinderbetreuung verwendet werden, sagte Moritz. Nicht antasten will die AK dagegen die Mitversicherung, da dies "zu weitreichende Folgen" hätte.

Dass ein verschuldensunabhängiger, nach Arbeitsteilung berechneter Unterhalt erst wieder dem Ziel der Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, glaubt Moritz so nicht. Denn auf Unterhalt sei ohnehin "kein Verlass", und leben könne man von der Höhe auch nicht. (APA, 27.10.2014)