Wien - Die Reform der Untersuchungsausschüsse ermöglicht es künftig einer Minderheit, ein solches Kontrollgremium einzusetzen. Auch innerhalb des Verfahrens, etwa bei Zeugenladungen oder Aktenanforderungen, hat die Minderheit dann etwas zu sagen. Der Vorsitz bleibt im Parlament, neu ist aber zur Unterstützung ein emeritierter Richter. Geändert wird auch die Immunität der Abgeordneten.

  • Einsetzung: Ein Viertel der Abgeordneten kann künftig einen U-Ausschuss einsetzen - ohne FPÖ sind die nötigen 46 Unterstützer für die Opposition aber nicht zu erreichen. Solange dieser läuft, kann ein Abgeordneter, der das Verlangen unterstützt hat, keinen weiteren verlangen. Weitere sind auf Mehrheitsbeschluss möglich.

  • Untersuchungsgegenstand: Die Untersuchung muss sich auf einen konkreten, bestimmt bezeichneten und abgeschlossenen Sachverhalt in der Vollziehung des Bundes beziehen. Mit abgeschlossen ist eine zeitliche, aber nicht unbedingt juristische Beendigung gemeint. Die Hypo-Notverstaatlichung beispielsweise kann also untersucht werden. Das Verlangen auf Einsetzung wird dem Geschäftsordnungsausschuss zur Prüfung auf Rechtskonformität zugewiesen. Dieser muss innerhalb von vier Wochen beraten und nach weiteren vier Wochen dem Nationalrat seinen Bericht vorlegen. Stellt der Ausschuss keine Rechtswidrigkeit fest, gilt der U-Ausschuss mit der Behandlung des Berichts im Plenum als eingesetzt. Schon in diesem Stadium müssen der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt sowie der grundsätzliche Beweisbeschluss enthalten sein. Sollte der Ausschuss eine Rechtswidrigkeit feststellen, können die Initiatoren Beschwerde beim VfGH einlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat dann binnen vier Wochen in einem Dreier-Senat zu entscheiden.

  • Dauer: Zeitlich ist der U-Ausschuss mit zwölf Monaten plus zwei für die Berichtslegung begrenzt. Die Minderheit kann ihn einmal um drei Monate verlängern, die Mehrheit um weitere drei. Ein weiterer U-Ausschuss zum selben Thema ist möglich, Verzögerungstaktik seitens der Regierungsfraktionen aus Oppositionssicht daher sinnlos. Vorrang haben aber die Regeln für Wahlkampfzeiten. Die sehen folgendes vor: Spätestens rund vier Monate vor der Wahl muss der Ausschuss beendet sein. Bei vorgezogenen Wahlen ist die Frist entsprechend kürzer.

  • Vorsitz: Den Vorsitz führen die Nationalratspräsidenten, sie sind für den Gesamtablauf verantwortlich. Sie können sich auch von Abgeordneten vertreten lassen. Der oder die Vorsitzende soll auch regelmäßig - gemeinsam mit den Fraktionsvorsitzenden und dem Verfahrensrichter - die Öffentlichkeit in Pressekonferenzen informieren.

  • Verfahrensrichter: Ein emeritierter Richter führt die Erstbefragung von Auskunftspersonen durch und ist bei allen Sitzungen beratend anwesend. Auch spielt er eine maßgebliche Rolle bei der Erstellung des Endberichts. Ausgewählt wird er vom Geschäftsordnungskomitee aus einer Liste, die bereits am Anfang der Gesetzgebungsperiode erstellt wird. Der Verfahrensrichter kann vom U-Ausschuss auch abgewählt werden.

  • Verfahrensanwalt: Einen solchen gab es bisher schon. Er handelt im Interesse der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Zeugen und darf sich jederzeit zu Wort melden. Weiterhin dürfen Auskunftspersonen auch eine "Vertrauensperson" - meist einen Anwalt - mitnehmen. (APA, 20.10.2014)