Wenn man denn Religionen per Gesetz erfassen will, wie das in Österreich in habsburgischer Tradition üblich ist, dann ist ein neues Islamgesetz, mehr als hundert Jahre nach jenem von 1912, überfällig. Es geht dem Staat darum, eine solide Rechtsgrundlage für die Religionsausübung von Muslimen und Musliminnen zu schaffen, mit einem Katalog von Rechten und Pflichten. Man kann die Neuverankerung des Islam im österreichischen Recht – nicht mehr nur als Relikt der österreichischen Annexion Bosniens im Jahr 1908 – auch als Bekenntnis sehen, dass der Islam eine österreichische Realität ist.

Als Referenz wird stets die Novellierung des Israelitengesetzes von 2012 genannt. Gerade deshalb springen die Unterschiede schnell ins Auge. Wie der Entwurf des Islamgesetzes zeigt, ist das Reglementierungsbedürfnis beim Islam deutlich höher, der Staat bringt sich signifikant mehr ein.

Und wurde beim Israelitengesetz die "eine" Religionsgesellschaft, der dafür eine Art Dachfunktion für alle nahegelegt wird, gestärkt, so gibt es, auch wenn das vielleicht nicht so gemeint ist, im neuen Islamgesetz einige Punkte, die auf eine Schwächung der offiziellen "Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" (IGGiÖ) hinauslaufen könnten. Manche mögen das auch begrüßen – den Einwand, dass der Alleinvertretungsanspruch der IGGiÖ eine Anmaßung ist, gibt es –, aber es stellt sich die Frage, ob das der Zielsetzung des Gesetzes dient.

Die Entstehung des Islamgesetzes geht mit einer emotional geführten Islamdebatte einher. Diese ist zweifellos in den Entwurf eingeflossen, obwohl der Plan für ein neues Gesetz völlig unabhängig davon gefasst wurde. Das mag gut gemeint sein, aber das ist bekanntlich nicht immer gleichbedeutend mit gut. Der Teufel steckt im Detail.

So wird etwa als besondere Qualität des Entwurfs das Verbot der Finanzierung von Imamen aus dem Ausland kommentiert: Mit dem Geld kommt ein "nicht europäischer" Islam, ist der Hintergedanke. Aber viele Fragen bleiben offen. Wenn die bei den türkischen Religionsbehörden angestellten, in Österreich arbeitenden Imame auf einen Schlag quasi religiös illegal werden – nicht unbedingt rechtlich, denn sie sind ja aufgrund einer österreichisch-türkischen Übereinkunft hier –, was passiert mit den von ihnen betreuten Moscheen und Muslimen? Der Gesetzgeber beabsichtigt natürlich, die alleinige Zuständigkeit der IGGiÖ durchzusetzen. Aber er könnte auch neue Graubereiche schaffen, wenn man die IGGiÖ mit dem Problem, wie die Lücken zu füllen sind, alleinlässt.

Ähnliches gilt für die mögliche Gründung von "Kultusgemeinden" innerhalb der Religionsgesellschaften. Die gibt es auch im Israelitengesetz – dort als pure Theorie. Im islamischen Falle könnten Neugründungen Realität werden und, anders als beabsichtigt, nicht den Pluralismus unter einem Dach fördern, sondern auf eine neue Nischenbildung hinauslaufen.

Der Gesetzgeber will die historische Kontinuität des alten Islamgesetzes wahren, indem er ein einziges Gesetz für die "islamischen Religionsgesellschaften" schafft: Neben der IGGiÖ ist das die 2013 anerkannte "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft", die übrigens nicht alle Aleviten in Österreich vertritt. Praktisch dürfte das noch einige Fragen aufwerfen, etwa wie man sich die vom Staat zugestandenen Rechte – wie jenes auf Universitätslehrstellen – teilt. Aber immerhin, diese Rechte sind nun da. (Gudrun Harrer, DER STANDARD, 3.10.2014)