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Der Gesetzesentwurf schreibt eine deutsche Wiedergabe der islamischen Glaubensinhalte vor.

Foto: apa/techt

Artikel | Rechte und Pflichten im Wortlaut

Wien - Die anerkannten islamischen Glaubensgesellschaften in Österreich dürfen künftig ihren laufenden Betrieb nicht mehr mit Geld aus dem Ausland finanzieren. Das sieht zumindest der Entwurf für die Novelle des Islamgesetzes vor, den Integrationsminister Sebastian Kurz (ÖVP) und Kanzleramtsminister Josef Ostermayer (SPÖ) am Donnerstag präsentierten.

Dem Entwurf zufolge dürfen auch "lebende Subventionen", also Imame, nicht aus dem Ausland finanziert werden, führte Ostermayer aus. Nicht mehr lehren beziehungsweise nicht mehr von der Türkei bezahlt werden dürften folglich auch jene 65 Imame, die beim Präsidium für Religionsangelegenheiten - einer staatlichen türkischen Stelle, die in Österreich die "Türkisch-Islamische Union" (ATIB) betreibt - angestellt sind. Die ATIB war für derStandard.at vorerst für keine Stellungnahme erreichbar.

Einmalige Zuwendungen erlaubt

Laut dem Gesetzesentwurf sei eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wie etwa eine Erbschaft grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erläuterte Kurz, die Verwaltung dieses Vermögens müsse dann aber im Inland erfolgen.

Die übrigen Bestimmungen im Entwurf sind bereits seit der vergangenen Woche bekannt. So findet sich auch die Verpflichtung wieder, dass alle anerkannten islamischen Religionsgesellschaften ihre "Lehre und ihren Glaubensinhalt in deutscher Sprache darzulegen und dem Kultusamt abzugeben" haben. Auf die Frage, ob das einer Wiedergabe des Korans auf Deutsch entspreche, sagte Kurz: "Die Glaubensquelle des Islam ist meines Wissens der Koran, insofern wird es hier eine deutsche Fassung geben." Um einen "Einheitskoran" soll es sich allerdings nicht handeln, sagte Ostermayer.

Islamisches Studium ab 2016

Im Gesetzesentwurf findet sich auch das Primat, dass alle Lehren, Einrichtungen und Gebräuche der Glaubensgemeinschaft nicht im Widerspruch zu den österreichischen Gesetzen stehen dürfen. Wenn diesem Primat nicht Folge geleistet wird, kann der Glaubensgesellschaft die Anerkennung entzogen werden. Imame, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden oder eine Gefährdung der Sicherheit darstellen, müssen von der Glaubensgemeinschaft abberufen werden.

Vorgesehen sind außerdem ein islamisches theologisches Studium ab 2016, eine rechtliche Verankerung islamischer Friedhöfe und ein Recht auf religiöse Betreuung, also Seelsorge. Zudem müssen öffentliche Einrichtungen "nach Maßgabe der Möglichkeiten" beim Angebot von Speisen auf die Glaubensvorschrift Rücksicht nehmen. Das umstrittene Schächten wird durch die Novellierung des Islamgesetzes nicht angegriffen, es wird weiterhin im Tierschutzgesetz geregelt.

Die Beschneidung wird im Entwurf ausdrücklich erlaubt, wobei Genitalverstümmelung "selbstverständlich verboten" sei, so Ostermayer. Auch islamische Feiertage werden geschützt, allerdings nur religionsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich, wie Kurz erklärte. Es wird auch künftig keine staatlichen muslimischen Feiertage geben.

"Gläubiger Moslem und stolzer Österreicher"

Die Novelle geht am Donnerstag für fünf Wochen in Begutachtung und soll am 1. Jänner in Kraft treten, auch Übergangsbestimmungen sind vorgesehen. Es ist die erste Überarbeitung des 1912 verabschiedeten Islamgesetzes. Mit einer ähnlichen Novellierung wurde 2012 das Israelitengesetz überholt.

Durch diese "Neuordnung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den gesetzlich anerkannten islamischen Religionsgesellschaften" würden laut Ostermayer "sowohl Rechte als auch Pflichten neu definiert. Klares Prinzip dabei ist, dass staatliches Recht Vorrang vor religiösem Recht hat." Es sollen Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen werden. Kurz sagte, "dass es kein Widerspruch ist, gläubiger Moslem und gleichzeitig stolzer Österreicher zu sein."

Schwelender Streit um Vertretung

Der Begutachtungsentwurf wurde vom zuständigen Kultusamt erarbeitet und mit den betroffenen Ministerien - allen voran Kurz' Integrationsressort - akkordiert. Dem Entwurf seien "sehr intensive Gespräche mit den Vertretern der Musliminnen und Muslime in Österreich" vorausgegangen, so Ostermayer. Derzeit gibt es zwei in Österreich gesetzlich anerkannte islamische Glaubensgesellschaften: Die 1979 anerkannte Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) und die 2013 anerkannte Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Alevi).

Über die Vertretung der Muslime in Österreich schwelt seit Jahren ein Streit. Die IGGiÖ beharrt in ihren Statuten darauf, "die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben", also Vertreter aller Sunniten, Schiiten und Aleviten zu sein. Alevi und die nicht gesetzlich anerkannte, jedoch staatlich eingetragene schiitische Gemeinschaft Schia wehren sich gegen diesen Alleinvertretungsanspruch der IGGiÖ.

Nicht anerkannten Religionsgesellschaften soll es mit der Novellierung künftig nicht mehr erlaubt sein, religiöse Lehren zu verbreiten. Bestehende Vereine müssen aufgelöst werden, oder sich auf einen anderen Zweck konzentrieren, etwa soziale Aufgaben.

Dinge, "die eigentlich selbstverständlich sind"

Den anerkannten Gemeinschaften droht dagegen die Aberkennung, wenn keine positive Grundeinstellung mehr gegenüber Staat oder Gesellschaft besteht oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde, so Ostermayer. Dass dabei ein gewisses Misstrauen mitschwingt, wies der Kanzleramtsminister bei der Pressekonferenz zurück: Auch in anderen Gesetze seien Dinge verankert, "die eigentlich selbstverständlich sind", verwies er auf das Tötungsverbot im Strafgesetzbuch.

Ein solches Misstrauen will Alevi-Sprecher Riza Sari dem Entwurf nicht attestieren. "Es ist eine vollkommen natürliche und normale Sache, dass Glaubensgesellschaften ihre Grundlagen niederschreiben", Alevi habe das bereits gemacht. Insgesamt sei man mit der geplanten Novellierung einverstanden, vor allem auch mit dem Verbot der Auslandsfinanzierung. Die in Österreich verbreitete islamische Lehre solle - vor allem was den Religionsunterricht in Schulen betrifft - auch im Inland finanziert und kontrolliert werden, sagt Sari gegenüber derStandard.at.

Dass aus dem Ausland entlohnte Imame einfach ohne Berechtigung in Hinterhöfen weiterpredigen, befürchtet Sari nicht. Sie würden dann illegal tätig sein und ihre Abschiebung riskieren. Der Novellentext sei auch ein Auftrag an die IGGiÖ, von ihrer Monopolstellung herunterzusteigen.

Atmosphärische Zwischentöne

Carla Amina Baghajati vom IGGiÖ dagegen hält es problematisch, dass es nun Raum für mehrere islamische Gesellschaften gibt. Das könne in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, wenn es um die Besetzung etwa der Anstaltsseelsorge oder des Religionsunterrichts geht, sagte Baghajat zum Ö1-Mittagsjournal.

In einigen "Zwischentönen" transportiere der Entwurf die Atmosphäre der letzten Woche, er enthalte nun Punkte, die in den Verhandlungen kein Thema gewesen seien - vor allem wo es um Anspielungen möglicher Widersprüche zwischen den österreichischen Gesetzen und der islamischen Lehre geht. Auch die einheitliche Übersetzung des Korans ins Deutsche an der muslimischen Basis heiß diskutiert. Es könne keine Kodifizierung eines Koran geben, das wäre unwissenschaftlich und würde man sich auch nicht für die Bibel wünschen, meinte Baghajati.

"Nicht einmal mehr eine Heizung"

Der frühere Integrationsbeauftragte der Islamischen Glaubensgemeinschaft Omar Al-Rawi, zeigte sich vom Entwurf irritiert. Das Verbot der Auslandsfinanzierung würde einige Einrichtungen zwingen "sofort zuzusperren", sagte er zur APA. Betroffen sei etwa das von der ATIB betreute Islamische Zentrum in Wien-Floridsdorf - also die größte Wiener Moschee: "Dann wird es dort nicht einmal mehr eine Heizung geben." Auch der Islamische Friedhof in Liesing könne nicht allein durch Mittel aus dem Inland finanziert werden, gab Al-Rawi zu bedenken.

Die Grünen begrüßten, dass die Zeit des Alleinvertretungsanspruchs der IGGiÖ beendet sei und nun einheitliche, verbindliche Regeln für anerkannte islamische Religionsgesellschaften vorgesehen sind. Notwendig sei aber auch eine deutliche Nachbesserung des Entwurfs: "Es bedarf etwa eines Passus, wonach der Religionsunterricht nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen darf", heißt es in einer Aussendung des Grünen Klubs.

Der Obmann der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG), Birol Kilic, schrieb in einer Aussendung: "Dieser Entwurf bringt für alle Austro-Moslems sehr viele Rechte. Auf der anderen Seite aber erinnert dieses Papier auch an unsere Pflichten, die wir als Bürger-Pflichten in einer säkularen pluralistischen demokratischen Republik haben." (Michael Matzenberger, Lisa Kogelnik, derStandard.at, 2.10.2014)

Lesen Sie auf der nächsten Seite im Wortlaut die Rechte und Pflichten, die laut Kanzleramtsministerium seitens der Religionsgesellschaften zu erfüllen sind.

Artikel | Rechte und Pflichten im Wortlaut

Aus der Korrespondenz des Kanzleramtsministeriums: "Mit der Novelle des Islamgesetzes wird nicht nur eine neue Rechtslage, sondern werde auch in einigen Bereichen neue Pflichten geschaffen, die seitens der Religionsgesellschaften zu erfüllen sind.

  1. Anzeige und Meldeverpflichtung bezugnehmend auf alle Ereignisse, die dieses Bundesgesetz betreffen
    Die Religionsgesellschaft muss das Kultusamt über die Vorgänge informieren, z. B. bei Neuwahlen muss gemeldet werden, wer in Zukunft die Gemeinschaft vertreten darf (Neuwahlen, Änderung der Satzungen, Abweichung der Lehre).

  2. Pflicht zur Berücksichtigung der angemessenen Vertretung aller in einer Religionsgesellschaft vorhandenen Traditionen

  3. Innerreligionsgesellschaftliche Wahlen für die Organe der Religionsgesellschaften müssen nachvollziehbar sein
    Bei Wahlen geht es um die nach außen vertretungsbefugten Organe. Die Regelungen sollen rasch Rechtssicherheit schaffen.

  4. Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen der Religionsgesellschaften
    Bezeichnungen (etwa von Vereinen), die einen Bezug zu einer Religionsgesellschaft herstellen, dürfen nur mehr mit Genehmigung der Religionsgesellschaft geführt werden – der Name der Religion kann so vor Missbrauch geschützt werden. Die Verbreitung der religiösen Lehre und die religiöse Betreuung einer anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht mehr Zweck von Vereinen sein. Bestehende Vereine sind daher entweder aufzulösen oder sie konzentrieren sich auf einen anderen Vereinszweck (z. B. soziale Aufgaben oder z. B. Bau, Erhaltung, Renovierung einer Moschee – vgl. Verein "Rettet den Stephansdom"). Für Vereine ist die Vereinsbehörde zuständig, die in Wien das Kultusam befasst, das die jeweilige Religionsgesellschaft um Stellungnahme ersucht.

  5. Abberufung von Funktionsträgern
    Bei strafrechtlicher Verurteilung (mehr als ein Jahr) oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müssen Funktionsträger von der Religionsgesellschaft abberufen werden (Anmerkung: Durch die Überleitung der Vereine in religiöse Gemeinden werden die dortigen "Vereinsfunktionäre" zu Funktionsträgern der Religionsgesellschaft).

  6. Regelung der "Seelsorge" in staatlichen Einrichtungen (Krankenhäuser, Militär, Justizanstalten)
    Der jeweilige "religiöse Betreuer" muss über eine akademische Ausbildung verfügen, auch persönlich geeignet sein und von einer islamischen Religionsgesellschaft die Erlaubnis (Ermächtigung) haben.

  7. Vorrang des staatlichen Rechts
    Lehre, Einrichtungen und Gebräuche dürfen nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. Die Religionsgesellschaft muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat haben. Die Anerkennung kann auch entzogen werden, insbesondere wenn die Religionsgesellschaft keine positive Grundeinstellung (mehr) gegenüber dem Staat und der Gesellschaft hat bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde.

  8. Islamisch-theologische Studien
    Die in Österreich tätigen Imame verfügen über sehr unterschiedliche Qualifikationen und Erfahrungen. Oftmals decken sich diese nicht mit dem alltäglichen Leben der Gläubigen in Österreich. Daher ist eine Ausbildung in Österreich, im österreichischen Kontext, mit möglichst frühzeitiger Praxisphase zur Feststellung der praktischen Eignung und zur Herstellung einer Verbindung zu den örtlichen Gemeinschaften, dringend notwendig. Daher wird das Studium der islamischen Theologie eingeführt.

  9. Islamische Friedhöfe und Schutz der religiösen Feiertage
    Beerdigung nur noch mit Zustimmung der Religionsgesellschaft, Exhumierung unzulässig, wenn die Religionsgesellschaft das nicht will. Islamische Friedhöfe sind auf Dauer einzurichten (Vorbild Israelitengesetz). Feiertage sind religionsrechtlich (nicht arbeitsrechtlich) zu schützen, so dass gottesdienstliche Veranstaltungen nicht gestört werden, wie dies in Österreich bereits seit 1868 grundsätzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Besonderheit des Islam bedarf es einiger Konkretisierungen, z. B. wird ein Tag nicht
    von 0 Uhr bis 24 Uhr sondern von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang definiert (z. B. darf während eines Gottesdienstes in der Moschee auf dem Platz davor kein Rockkonzert veranstaltet werden). Die IGGiÖ hat in Zukunft drei religiöse Feiertage, die ALEVI hat fünf.

  10. Regelung zur Untersagung der Finanzierung aus dem Ausland
    Der "laufende Betrieb" einer Religionsgesellschaft muss aus dem Inland finanziert werden (eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wie etwa eine Erbschaft ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, die Verwaltung dieses Vermögens muss dann aber im Inland erfolgen). Die Regelung umfasst auch "lebende Subventionen", d. h. Imame des türkischen Religionsamtes dürfen nicht mehr im Rahmen ihres türkischen Dienstverhältnisses in Österreich tätig sein.

  11. Speisevorschriften
    Religionsgesellschaften dürfen Nahrungsmittel nach ihren Glaubensregeln erzeugen lassen (z. B. kein Schweinefleisch). Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftliche Speisegebote Rücksicht zu nehmen. (Anmerkung: Die Bestimmung zum Thema Schächten ist im Tierschutzgesetz geregelt)

  12. Darstellung der Lehre und Glaubensquellen in deutscher Sprache
    Da sich alle neuen Gemeinschaften in ihrer Lehre von bestehenden unterscheiden müssen, muss, um dies prüfen zu können, von allen Gemeinschaften eine Lehre vorliegen. Für eine Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft müssen die Religionen eine Darstellung der Lehre vorlegen (ist bereits Bestandteil de Rechtsordnung – § 4 Bekenntnisgemeinschaftengesetz BekGG). Diese Regelung aus dem BekGG wird 1:1 in das Islamgesetz eingebaut. Änderungsbedarf ergibt sich für die IGGiÖ, von welcher bisher keine "Darstellung der Lehre" als Gesamtheit vorliegt, es liegt keine umfassende Festlegung vor, welche deutschen Formulierungen den Inhalt des Koran gemäß der Lehre der IGGiÖ in deutscher Sprache wiedergeben. Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft hat bereits im Rahmen ihres Verfahrens eine Darstellung der Lehre vorgelegt." (Michael Matzenberger, Lisa Kogelnik, derStandard.at, 2.10.2014)

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