Wien - Das Oberlandesgericht Wien sieht das Recht von Julius Meinl V - wie auch von Heinrich Schwägler und der Meinl Bank insgesamt - auf ein zügiges Verfahren verletzt. Das OLG gab entsprechenden Beschwerden der drei Folge und widersprach damit dem Landesgericht für Strafsachen. Es ist schon die zweite Rüge des OLG wegen Verfahrensverzögerung im komplexen Meinl-Verfahren nach 2012.

Die Staatsanwaltschaft Wien hatte die Dauer des Verfahrens damit zu begründen versucht, dass die Unterlagen aus der Hausdurchsuchung vom 29.11.2012 noch nicht zur Verfügung stehen und die Bank nicht kooperativ sei. Der Gutachter könne daher noch nicht sein Gutachten erstellen. Die Erstrichterin am Straflandesgericht schloss sich dieser Argumentation an. Im Übrigen prüfe das Gericht nur die Rechtmäßigkeit und nicht die Zweckmäßigkeit der Ermittlungen, das gelte auch für die Befassung des Zweitgutachters Peter Barenth mit dem gleichen Fragenkomplex wie der seit Herbst 2011 tätige Gutachter Martin Geyer, so die Einzelrichterin.

Die Frage nach dem Fragenkomplex

Das OLG entschied hingegen inhaltlich und folgte dabei der Argumentation der Meinl Bank: Geyer habe schon im Mai 2013 kundgetan, dass er die zusätzliche Arbeit des abberufenen Gutachters Fritz Kleiner nicht bewältigen könne. Trotzdem sei dem danach zusätzlich bestellten Gutachter Behrend "ohne nachvollziehbare Gründe" der gleiche Fragenkomplex wie Geyer zugewiesen worden und nicht die Fragen, die Kleiner ursprünglich hätte beantworten sollen. Zu Recht moniere Meinl, dass auch nach 2,5 Jahren Tätigkeit "völlig ungeklärt" sei, welche Arbeiten von Geyer getätigt wurden, obwohl er 360.000 Euro Kostenvorschuss erhielt.

Da Geyer selber sage, dass er keine Zeit für Beantwortung des Fragenkomplexes des abberufenen Gutachters Kleiner habe und Behrend damit nicht beauftragt wurde, sei dieser Fragenkomplex "offensichtlich seit geraumer Zeit unbearbeitet geblieben, sodass deshalb ein massiver Verstoß gegen das Recht auf ein zügig geführtes Verfahren vorliegt". (APA, 26.9.2014)