Unter § 282a sanktioniert das österreichische Strafgesetzbuch die "Aufforderung zu terroristischen Straftaten und [die] Gutheißung terroristischer Straftaten". Es ist anzunehmen, dass die Bestimmung, die 2011 erlassen wurde und 2012 in Kraft getreten ist, Efgani Dönmez, der seit 2008 als Mitglied des Bundesrates an der Gesetzgebung des Bundes Anteil hat, bekannt ist.

Auf Basis dessen ist freilich auch anzunehmen, dass Herr Dönmez Weitergehendes im Sinn hat, wenn er, wie orf.at am 25. August zu berichten wusste, dafür plädiert, "Aufrufe für den Dschihad und islamistischen Terror auch unter ein so genanntes Verbotsgesetz zu stellen".

Die hinter dieser Aussage stehende Zielsetzung, Gleichklang mit dem gegen nationalsozialistische Regungen gerichteten Regelungsregime ("Verbotsgesetz") auch für radikal-islamische Äußerungen herzustellen, ist offenkundig; ebenso wie offenkundig ist, dass einem solchen Ansinnen wohl der Beifall wenigstens eines bestimmten, wenn nicht eines bedeutenden, Teils des politischen Spektrums des Landes gewiss ist.

Weniger offenkundig ist indes, ob es sich bei derartigen und vergleichbaren Vorstößen auch um beifallswerte Unterfangen handelt oder ob es nicht vorzugswürdig ist, inne zu halten, bevor man sich anschickt, politisches Pouvoir und rechtliches Regulativ in einander überzuführen.

Die allfällige rechtliche Problematik, die mit der angedachten Regelung einhergeht, das ist um der Klarheit willen zu betonen, steht dabei nicht im Vordergrund; zumal es müßig ist, juristische Einschätzungen auf dem grünen Tisch vorzunehmen, bevor politische Initiativen konkrete Gestalt angenommen haben.

Rechtliche und politische Kategorien

Weniger müßig ist es schon festzuhalten, dass das rechtlich Zulässige und das politisch Wünschenswerte verschiedenen Kategorien zuzuordnen sind; und dass innerhalb der Letztgenannten zwischen "dem" Verbotsgesetz und zuweilen geforderten weiteren Verbotsgesetzen funktional zu differenzieren ist.

Denn die zuvor skizzierten Passagen des Verbotsgesetzes auf die Sanktionierung rechtsstaatlich bedenklicher Äußerungen zu reduzieren, würde die politische Dimension der Regelungen verkennen.

Das Verbotsgesetz ist kein beliebiges Element des österreichischen Rechtssystems, sondern Bestandteil des Genoms auf dem die normative Ordnung unseres Gemeinwesens aufbaut; eben weil die Genese dieses Gemeinwesens untrennbar mit jenen Gräueln verbunden ist, deren Leugnung und Verharmlosung das Verbotsgesetz spezifisch entgegenzuwirken trachtet.

Es ist damit rechtliche Manifestation einer Grundhaltung, die das politische Fundament bildet, auf dem die Zweite Republik errichtet wurde. In dieser Funktion ist das Verbotsgesetz für die österreichische Rechtsordnung singulär und schon dem Grunde nach keiner Erweiterung zugänglich.

Dunkle Hinterhöfe

Fraglich bleibt, ob die österreichische Rechtsordnung abseits dessen einer Ausgestaltung des strafrechtlichen Instrumentariums bedarf, die den eingangs skizzierten Bestand des bereits Sanktionierten erweitert. Um das Offensichtliche festzuhalten: Terror in allen Ausformungen ist zu verabscheuen; ebenso wie die Inkaufnahme unschuldiger Opfer und die Unterdrückung Anderer, aus welchem Antrieb auch immer, in öffentlichen oder auch nur privaten Äußerungen zu relativieren, billigend in Kauf zu nehmen oder gar gutzuheißen.

Unklar ist, ob - wie Herr Dönmez meint - das Strafrecht das Mittel der Wahl sein sollte, Derartigem weitergehend als bisher zu begegnen oder ob Apologeten und Befürworter radikaler Ideologien durch die Ausweitung rechtlicher Sanktionsmechanismen nicht noch weiter in jener "Hinterhöfe zurückgedrängt werden", in denen sie der Bundesrat seiner Stellungnahme zufolge bereits vermutet. Denn vielfach bereitet gerade die Dunkelheit dieser Hinterhöfe erst jenen Nährboden, auf dem böse Saat besonders gut gedeiht; wobei, das ist hinzuzusetzen, die Provenienz der Saat, will man bei diesem Bild bleiben, durchaus beliebig ist.

Denn der Effekt tritt gleich an welchem Ende des ideologischen Spektrums, gleich gegen welche Anschauungen und Werthaltungen Repression geübt wird, zu Tage. Umso gefährlicher scheint es, moralisch verwerfliches und rechtsstaatlich bedenkliches Gedankengut weiter, als es ohnedies unvermeidlich ist dem Blick der Öffentlichkeit zu entziehen.

Deren Sonnenlicht, so kann man in Anlehnung an Louis Brandeis schließen, scheint auch für die von Herrn Dönmez wohl zu Recht mit Sorge betrachteten Entwicklungen schon dem Grunde nach das beste Mittel zu sein, das Dunkel der Hinterhöfe zu erhellen. (Christoph Bezemek, derStandard.at, 28.8.2014)