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Kirchenlieder abseits vom Religionsunterricht einzustudieren ist laut Anfragebeantwortung weder zu- noch unzulässig.

Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Wien / St. Pölten - Das Singen religiöser Lieder im "normalen" Unterricht ist in einem "bescheidenen" Rahmen zulässig, darf aber nicht ausschließlich zur Vorbereitung der Erstkommunion erfolgen. Das hat Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) in einer Anfragebeantwortung festgehalten. Auslöser war die Diskussion um eine Volksschule in NÖ, wo die Erstkommunionsvorbereitung im Musikunterricht stattfand.

Dagegen hatten sich Eltern einer konfessionslosen Tochter gewehrt und eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Eine Beurteilung des konkreten Falls erfolgt in der Anfragebeantwortung zwar nicht. Festgehalten wird aber, was grundsätzlich erlaubt ist und was nicht.

"Bekenntnishafte Verhaltensweisen"

So wird etwa zwischen Religionsunterricht und Gesamtunterricht in der Volksschule unterschieden. Unproblematisch sei etwa, wenn im Rahmen des Gesamtunterrichts auch Lieder aus verschiedensten Kulturkreisen und Religionen gesungen werden, "denn auch religiöse Lieder zählen zu dem in der Schule zu vermittelnden Kulturgut". "Das Singen von religiösen Liedern ist zulässig, solange dies lediglich einen bescheidenen Raum im Unterricht einnimmt und damit nicht bekenntnishafte Verhaltensweisen oder religiöse Handlungen verbunden sind." Auch etwa im Sachunterricht könne durchaus auf die Erstkommunion Bezug genommen und auf das Thema eingegangen werden. Religiöse Inhalte als Teil der Lehre seien dagegen dem Religionsunterricht vorbehalten.

"Nicht zulässig" ist außerdem "das Singen bzw. Üben religiöser Lieder im Gesamtunterricht ausschließlich zur Vorbereitung einer außerschulischen religiösen Feier (z. B. Erstkommunion), ohne auf die aktuelle Lebenssituation der Kinder z. B. unter dem Aspekt 'Entwicklung von Verständnis für Vielfalt der Kulturen' lehrplanmäßig einzugehen". Im Rahmen der anderen Gegenstände außer Religion dürften "nicht Inhalte weiterbearbeitet werden, die in erster Linie der Vorbereitung religiöser Feste dienen. Noch weniger darf dem Religionsunterricht in diesen Belangen zugearbeitet werden."

Theamtisierung zeitlich begrenzt zulässig

Generell gilt: "Die Thematisierung von Feiern mit religiösem Hintergrund als Kulturgut im Gesamtunterricht ist zulässig, solange dies zeitlich begrenzt und nicht im Übermaß stattfindet sowie das Ziel nicht in der religiösen Unterweisung besteht, und sollte so aufgebaut sein, dass einerseits eine Information über den Festtag und seinen Wertehintergrund erfolgt, damit das Verständnis für kulturelle Ereignisse der Gesellschaft bei allen Kindern gefördert wird, ein harmonisches Erlebnis für alle Kinder der Klasse ermöglicht wird und andererseits so restriktiv vorgegangen wird, dass die religiösen bzw. weltanschaulichen Gefühle bzw. Überzeugungen von andersgläubigen oder konfessionslosen Kindern nicht verletzt werden."

Generell könne von den Lehrern nicht erwartet werden, dass jedem Schüler ein auf seine "individuelle Überzeugung abgestimmter Unterricht angeboten wird", heißt es in der Anfragebeantwortung: "Jedenfalls dürfen konfessionslose oder andersgläubige Kinder nicht verpflichtet werden, religiöse Lieder zu singen, wenn dies einem glaubensmäßigen Akt gleichkäme." Aber: "Hingegen besteht in der Schule kein Anspruch darauf, nicht mit Handlungen anderer (u .a. Singen religiöser Lieder) konfrontiert zu werden. Es kann von konfessionslosen bzw. andersgläubigen Kindern erwartet werden, dass sie ein religiöses Lied akzeptieren, schon um den in der österreichischen Bundesverfassung (Art. 14 Abs. 5a B-VG) verankerten Gedanken, wonach die Jugendlichen dem religiösen Denken anderer in der österreichischen Schule aufgeschlossen sein sollen, gerecht zu werden." (APA, 29.7.2014)