Wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate haben Verbraucherschützer ein Unterlassungsurteil gegen Kabel Deutschland erwirkt.

Das Unternehmen habe bei der Werbung mit einem schnellen Datentransfer nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert werde, teilte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts München I am Montag mit. Das Münchner Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eingeschränkte "Flatrate"

Kabel Deutschland hatte nach Angaben der Verbraucherschützer in Werbeschreiben und auf seiner Website für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen demnach einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von zehn bis 100 Megabit pro Sekunde. Allerdings behielt Kabel Deutschland sich vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln - sobald der Kunde ein Datenvolumen von zehn Gigabyte am Tag erreicht.

Auf diese Einschränkung hatte das Unternehmen laut vzbv nur in einer Fußnote hingewiesen, die nicht mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft war. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, machten die Verbraucherschützer in dem Verfahren mit Erfolg geltend - ohne dass sie dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen. (APA, 28.07.2014)