Es ist eine Mischung aus fröhlichem Kinderschreien und -lachen, die aus Kindergärten dringt. Was für manche unter Lebensfreude fällt, sehen andere als unzumutbare Lärmbelästigung.

Was als Kinderlärm gilt, ist gesetzlich geregelt, allerdings bisher nicht österreichweit. Die Nationalratsabgeordnete Angela Lueger (SPÖ) wollte in einer parlamentarischen Anfrage an Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) wissen, ob nun ein bundesweites Gesetz nach deutschem Vorbild geplant sei. Hintergrund der Anfrage ist, Klagen gegen Kinderlärm zu erschweren. Denn eine Schallschutzwand gegen Kinderlärm, wie sie in Kärnten errichtet wurde, "das kann es nicht sein“, sagt Lueger im Gespräch mit derStandard.at.

Brandstetter sieht keinen Änderungsbedarf

Lueger verweist in ihrer Anfrage auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, wonach "Kinderlärm auf einer verkehrsüblichen und widmungsgemäßen Nutzung einer Wohnung beruhe“. Sie fordert eine gesetzliche Verankerung der Rechtsprechung.

Justizminister Wolfgang Brandstetter sieht allerdings keinen Änderungsbedarf, da keine Entscheidung gegen Kinder getroffen wurden. Er bewertet die zivilrechtlichen Bestimmungen als ausreichend für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen.

Ein Grund für Lueger sich verstärkt an die Länder zu wenden. Nach Oberösterreich, der Steiermark und dem Burgenland hat in diesem Jahr auch Wien seine Bauordnung dahingehend verändert, dass Anrainer Kinderlärm nicht mehr als Ablehnungsgrund für Projekte anführen dürfen.

Kinderlärm keine Störung

Kinderlärm sei sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht geregelt. Es müsse daher unterschieden werden, ob der Lärm von einem Kinderspielplatz oder einer Kinderbetreuungseinrichtung ausgeht – was Verwaltungsrecht und damit Ländersache ist oder von einer Wohnung ausgeht, wo es im Zivilrecht geregelt ist. Grundsätzlich gilt, der Lärm dürfe ortsübliche Belastungen nicht überschreiten – was bei Kinderspielplätzen der Fall sei und deswegen nicht als Störung eingestuft werde.

Doch im Zivilrecht – also unter Nachbarn – will Brandstetter Kinderlärm nicht unhinterfragt lassen. "Es fragt sich aber, wo dieses Freiheitsbedürfnis an seine Grenzen stößt, ob etwa laute Musik aus dem CD-Player oder durch Ballspielen in der Wohnung verursachter Lärm als 'Kinderlärm' anzusehen ist, gegen den sich die Nachbarn nicht wehren dürfen.“

Eine gesetzliche Differenzierung, wie von Lueger oder auch den Neos gefordert, um auf Einzelfälle besser eingehen zu können, bewertet Brandstetter kritisch. Die könne nicht vom Gesetzgeber, sondern nur von der Rechtsprechung geleistet werden. (mte, derStandard.at, 14.7.2014)