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In Zukunft werden die Energieversorger selbst Maßnahmen ergreifen, damit ihre Kunden sorgsamer mit der Energie umgehen.

Foto: AP/Reinhardt

Wien - Der im Juni von der Regierung vorgelegte Entwurf zum Energieeffizienzgesetz hat heftige Diskussionen in Politik und Wirtschaft ausgelöst. Der praktischen Auswirkungen des Gesetzes sind sich viele Betroffene allerdings noch nicht bewusst.

Zunächst ist festzuhalten: Österreich ist verpflichtet, die Energieeffizienzrichtlinie (EERL) des EU-Parlaments umzusetzen, die Frist dafür ist am 5. Juni abgelaufen. Damit ist Österreich mit der Umsetzung säumig, da der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Ausgangspunkt der EERL sind die "20-20-20-Ziele" der EU aus dem Jahr 2008: 20 Prozent weniger Treibhausgase (als 2005), 20 Prozent erneuerbare Energien (bezogen auf den End-Energieverbrauch) und 20 Prozent mehr Energieeffizienz. Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, schreibt die EERL den Mitgliedstaaten die Vorgabe von Maßnahmen vor, die zur Zielerreichung führen sollen.

Minimale Verpflichtungen

Betroffen sind große Unternehmen - ab 250 Beschäftigten und Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro bzw. Bilanzsumme von mehr als 43 Mio Euro in konsolidierter Betrachtung mit verbundenen Unternehmen - und Energieversorger; allerdings in einem sehr unterschiedlichen Umfang. Die Verpflichtung für solche Unternehmen - Energieaudit alle vier Jahre oder Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems - sind minimal: Zum einen verfügen die meisten, zumindest jene mit hohem Energieverbrauch, bereits über ein Energiemanagementsystem, das gegebenenfalls an die gesetzlichen Erfordernisse angepasst werden muss. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Energieaudit-Option, kostet das laut Experten pro Audit rund 10.000 Euro.

Die Strafe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen beträgt ebenfalls 10.000 Euro - sie kann allerdings gegebenenfalls mehrmals verhängt werden. Bei Unternehmen dieser Größe hat das keine abschreckende Wirkung.

Anders schaut es für Energielieferanten aus. Die EERL gibt den Mitgliedstaaten die Wahl, Verpflichtungssysteme für sie einzuführen oder die Ziele über "Ergreifung strategischer, zumeist gesetzgeberischer Maßnahmen" - etwa Anreizsysteme und Förderungen für Verbraucher zur Einführung energieeffizienter Technologien - zu erreichen. Österreich hat sich für die Verpflichtung entschieden, was in Frankreich und Däne- mark bereits umgesetzt wurde; in Deutschland gibt es ein Mischsystem.

Die Hauptlast der Umsetzung der EERL in Österreich tragen also die Energieversorger (EVUs): Sie müssen Maßnahmen "bei ihren eigenen Endkunden oder anderen Endverbrauchern" setzen, die zu einer jährlichen Energieeinsparung von 0,6 Prozent der von ihnen im Vorjahr gelieferten Energie führen, und tragen dafür die Kosten. Klarerweise werden die Lieferanten die Kosten dieser Maßnahmen nach Möglichkeit an die Verbraucher weitergeben; die Schätzungen gehen bis zu 110 Euro pro Haushalt und Jahr.

Alternativen dazu wären etwa die Finanzierung über Abgaben auf den Stromverbrauch oder Finanzierung über den allgemeinen Staatshaushalt, wobei dank des progressiven Einkommensteuersystems die Besserverdiener etwas mehr beitragen würden. Allerdings wäre der ökologische Lenkungseffekt geringer als etwa bei einer Abgabe auf den Stromverbrauch, der Vielverbraucher unabhängig von ihrem Einkommen naturgemäß schlechterstellt.

Maßnahmen im Wohnsektor

Wie der Energielieferant das vorgegebene Einsparungsziel erreicht, ist ihm überlassen. Infrage kommen insbesondere Maßnahmen im Wohnsektor: Energieberatung, Wärmedämmung, Belüftung oder Beleuchtung. Ein praktisches Beispiel wäre etwa der Einbau und Betrieb von intelligentem "Smart Metering" bei Kunden. Aber auch in der Industrie, im Verkehr oder durch sektorenübergreifende Maßnahmen lassen sich Einsparungen erzielen.

Wie diese genau zu berechnen sind, ist noch unklar: Das Gesetz enthält dazu nur sehr generelle Vorgaben, die durch eine Durchführungsverordnung des Wirtschafts- und Wissenschaftsministers zu konkretisieren sind. Die Evaluierung selbst soll durch die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle erfolgen, die der Aufsicht des Ministeriums untersteht.

Setzt ein Energielieferant keine ausreichenden Energieeinspar-Maßnahmen, drohen empfindliche Strafen von bis zu 100.000 Euro. Die Bezahlung der Strafe lässt die Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen unberührt, verschiebt diese allerdings ins nächste Jahr.

Ob das Gesetz in dieser Form beschlossen wird, ist unsicher: Schließlich haben die EVUs über ihre öffentlichen Eigentümer einen bedeutenden indirekten Einfluss auf die Gesetzwerdung und werden wohl versuchen, einige Härten in der Letztversion abzumildern.  (Johannes Trenkwalder, DER STANDARD, 7.7.2014)