Die Diskussionen, aber auch die Rechtsstreitigkeiten um die Festplattenabgabe halten nunmehr schon über zehn Jahre an. Hier scheint es eine Vielzahl von Fehlinformationen, aber auch Polemik in den letzten Monaten gegeben zu haben, welche nicht zu mehr Verständnis in der Sache führten. Dabei haben insbesondere die Judikatur des OGH wie auch des EuGH in den letzten Monaten an sich mehr an Klarheit gebracht, deren logische Folge letztlich die Einführung der Festplattenabgabe wäre, um dem Treiben ein Ende zu setzen.

Nach dem Willen vieler Urheber und Urheberorganisationen sollte die Festplattenvergütung letztlich schlicht den Ausfall aus der Leerkassettenvergütung ersetzen, die in den 80er-Jahren eingeführt wurde: Damals ist es dem Verbraucher gewährt worden, Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch (sogenannte Privatkopien) herzustellen, welche durch die Verbreitung der Technologie der bespielbaren Musikkassette erstmals für ein breites Publikum möglich wurden. Auf diese Weise sollte Rechtssicherheit hergestellt werden.

Im Gegenzug sollte dem Urheber eine angemessene Kompensation durch die sogenannte Leerkassettenvergütung gewährt werden. Zu den Leerkassetten sind in weiterer Folge durch die technische Entwicklung auch andere Träger hinzugekommen, wie etwa auf CD-R etc. Es ist ein offenes Geheimnis, dass heutzutage ein Großteil der Vervielfältigungshandlungen nicht mehr auf derartigen einmal bespielbaren Leerdatenträgern erfolgt, sondern der Großteil der Kopiervorgänge über Festplatten (und in weiterer Zukunft auch über Cloud-Dienste) erfolgt.

Urheber schauen durch die Finger

Es ist auch nicht so, dass man mit dem Kauf einer MP3 (nicht anders als bei der CD) automatisch die Befugnis erwirbt, diese wahllos auf verschiedene eigene oder fremde Endgeräte zu kopieren. Auch diese Vervielfältigungshandlungen sind in der Regel als Privatkopien zu qualifizieren. Dem Urheber steht dafür eine Vergütung zu. Bislang schauen die Urheber aber durch die Finger, während eifrig prozessiert und diskutiert wird.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch im drastischen Rückgang der Einkünfte wider, welche die Verwertungsgesellschaften aus der alten Leerkassettenvergütung für die Urheber erzielen. Dazu sei auch angemerkt, dass auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sowie nach der sogenannten Info-Soc-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft den Urhebern eine angemessene Kompensation für eine freie Werknutzung wie der Privatkopie zuzusichern ist.

Das System derartiger pauschal eingehobener Vergütungen mag zwar nicht das Ideal sein, es wurde aber bisher kein besseres System gefunden. Dies hat auch die jüngste Stellungnahme des Verfassungsdienstes ergeben: Es gibt keine taugliche Alternative.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Belang zuletzt die Frage, wofür diese Vergütungsansprüche eingehoben werden, etwas nachgeschärft. Es darf keine Vergütung für Privatkopien eingehoben werden, welche von illegalen Vorlagen hergestellt wurden. Es scheint interessanterweise angesichts der heißen Diskussion um die Festplattenabgabe dabei der Öffentlichkeit entgangen zu sein, dass damit der in Österreich zuletzt noch geltende Grundsatz, dass der Download an sich als Privatkopie rechtlich zulässig ist, nach dieser Judikatur nicht mehr gilt.

Raubkopie vs. Privatkopie

Vielmehr ist davon auszugehen, dass (ähnlich wie in Deutschland) ein Download von einer offensichtlich unrechtmäßigen Quelle nicht vom Recht der Privatkopie gedeckt sein kann (und damit gesondert vom Rechteinhaber durchgesetzt werden könnte). Diese Entscheidung ist sonderbarerweise als Argument gegen die Festplattenabgabe benutzt worden.

Diese Judikatur schärft jedoch nur nach, dass bei der Bemessung eben nur ganz bestimmte Vervielfältigungshandlungen zu berücksichtigen sind, nämlich "legale". Der Umfang der Vervielfältigungshandlungen ist also bei der Höhe der Vergütung, nicht aber schon dem Grunde nach zu berücksichtigen.

Dementsprechend hat auch der österreichische Oberste Gerichtshof zuletzt seine Judikatur geändert: Lehnte er 2005 noch eine Festplattenvergütung ab, hat er 2013 festgestellt, dass eine solche grundsätzlich sehr wohl geboten ist; allerdings ist das Maß der Nutzung der Festplatten von den Untergerichten noch entsprechend festzustellen und wird bei der Höhe zu berücksichtigen sein.

All die Argumente der Gegner der Festplattenvergütung, nämlich in welchem Ausmaß die Festplatten tatsächlich genutzt werden oder welche Arten von Privatkopien hier einzubeziehen sind, sind letztlich eine Frage der empirischen Erhebung, nicht aber eine Frage dem Grunde nach.

System hinkt nach

Sicherlich gibt es viele weitere drängende Probleme im digitalen Umfeld. Die Festplattenabgabe ist sicher auch nicht jenes Modell, welches für immer die angemessene Vergütung gewährleistet, aber das liegt nicht am System der Vergütung, sondern am technischen Fortschritt, dem der Gesetzgeber manchmal jahrelang hinterherhinkt. (Leserkommentar, Harald Karl, derStandard.at, 30.6.2014)