Wien - Was hat man der EU nicht schon alles nachgesagt: Vom Verschwinden der gekrümmten Gurken über die Blutschokolade - die EU sei schuld. Gestimmt haben diese Vorwürfe nicht. Nun hängen die Bundesregierung und der Justizminister der EU für etwas die Verantwortung um, wofür sie ebenfalls nichts kann, nämlich die Enteignung einer großen Gruppe von Hypo-Gläubigern.

Bekanntlich sieht die Regierung im "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG" (HaaSanG) unter anderem vor, dass bestimmte Forderungen gegen die Hypo und die für diese Forderungen bestellten Sicherheiten untergehen (" erlöschen"). Zur Legitimation dieser Enteignung behauptet man, hierdurch würde nur eine Maßnahme der EU umgesetzt werden. So ist bereits im ersten Satz des HaaSanG zu lesen: "Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 (...)." Justizminister Wolfgang Brandstetter formuliert in der ORF- Pressestunde: "Der Ansatz dieses Gesetzes ist ein europarechtlicher. Wir stützen uns auf eine Richtlinie der Europäischen Union, und da muss man jetzt schon sagen ... Europarecht bricht Landesrecht. Daher war klar, wir müssen eine europarechtliche Grundlage finden, die, glaube ich, haben wir auch gefunden."

Wirft man einen Blick in besagte Bankeninsolvenz-Richtlinie, so wird man vergeblich nach "Maßnahmen" suchen, die man umsetzen müsste oder könnte. Diese Richtlinie regelt kein materielles Recht, sagt also nicht, welche konkreten Maßnahmen im Bereich der Sanierung und Liquidation verpflichtend oder zulässig sind, sondern regelt nur, dass für die Zulässigkeit einer Sanierungsmaßnahme das Recht des "Herkunftslandes" (also Österreichs) maßgebend ist und dass Sanierungsmaßnahmen eines EU-Mitgliedstaates in den anderen anzuerkennen sind.

Vergebliche Suche

Ob im Zuge der Sanierung oder Liquidation eines Kreditinstitutes in bestehende Forderungsrechte eingegriffen werden darf und, wenn ja, in welchem Ausmaß und unter welchen Kautelen, all das sucht man in der Bankeninsolvenz-Richtlinie vergeblich. Damit scheitert aber auch der Versuch der österreichischen Politik, die Richtlinie als Persilschein für Eingriffe in Gläubigerrechte heranzuziehen. Diese Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie dem nationalen Recht vom einfachen Gesetz bis zur Verfassung samt EMRK entsprechen. Und das tun sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht.

Der Versuch, eine gesetzlich vorgesehene Haftung des Landes mit Rückwirkung aufzuheben, um auf diese Weise die Gläubiger ihrer Ansprüche zu berauben, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen und wird wohl weder vor dem Verfassungsgerichtshof noch vor dem EuGH Bestand haben.

Auf den Punkt gebracht: Die von der Politik angezogene Bankeninsolvenz-Richtlinie bietet - entgegen den Ankündigungen - keine Grundlage für die im nationalen Recht begründete Enteignung. (Ferdinand Graf, Otto Wächter, DER STANDARD, 23.6.2014)