Wien - Die Liste EU-STOP hat die EU-Wahl vom 25. Mai angefochten. Am vergangenen Freitag kurz vor Abgabeschluss brachten die Austrittsbefürworter ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ein. Wann eine Entscheidung fällt, ist derzeit nicht absehbar. Der VfGH nimmt zunächst das Vorverfahren auf, sagte Sprecher Christian Neuwirth.

Die Europawahlordnung sieht - anders als andere Wahlgesetze - für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine Frist von vier Wochen ab Einbringung vor. Bisher wurde erst eine der fünf EU-Wahlen in Österreich angefochten - und zwar 2004 durch den FPÖ-Listenersten Hans Kronberger, der von Andreas Mölzer mittels Vorzugsstimmen um das eine FPÖ-Mandat gebracht wurde. Er hatte seine Anfechtung allerdings zu spät eingebracht, sie wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Einzug verfehlt

Die von Robert Marschall angeführte Liste EU-STOP - die dezidiert für den Austritt Österreichs aus der Union eintritt - hat bei der EU-Wahl am 25. Mai überraschend gut abgeschnitten. Mit 2,76 Prozent schaffte sie das deutlich beste Ergebnis der vier Kleinparteien. Aber auch EU-STOP verfehlte den Einzug ins EU-Parlament klar.

"Fuzzischrift"

In ihrer Wahlanfechtung beantragt EU-STOP, die Wahl wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und wiederholen zu lassen. Die EU-Gegner beklagen nicht nur heimische Vorschriften, sondern auch die - vor allem in Deutschland heftig kritisierte - Möglichkeit der mehrfachen Stimmabgabe durch Doppelstaatsbürger oder EU-Bürger mit mehreren Wohnsitzen. Am heimischen Wahlrecht missfällt EU-STOP die unterschiedliche Behandlung von Parlaments- und Nicht-Parlamentsparteien bei den Kandidaturvoraussetzungen, die Möglichkeit des Wählens vor Wahlbeginn mittels Briefwahl, das "Loch" bei Liste 3 am Stimmzettel, die Bekanntgabe der österreichischen Einzelergebnisse vor dem EU-weiten Wahlschluss 23.00 Uhr - und die "Fuzzischrift" auf den Vorzugstimmen-Kandidatenlisten.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist, dass die beanstandeten Punkte bedeutenden Einfluss auf das Wahlergebnis hatten. Ist das nicht der Fall, gibt der VfGH einer Anfechtung nicht statt. (APA, 17.6.2014)