Wien/Berlin - Ob im Internet, an der Haustür oder in der Fußgängerzone: Für alle außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Geschäfte gelten ab Freitag neue Regelungen. Die neue EU-Richtlinie über Verbraucherrechte, die dann in Kraft tritt, enthält wichtige Änderungen beim Widerrufsrecht, aber auch bei den Zahlungsmitteln und bei sogenannten Voreinstellungen von Zusatzleistungen im Online-Handel.

Für welche Geschäfte gilt das neue Widerrufsrecht?

Die Richtlinie gilt für Bestellungen im Internet, per Telefon und im klassischen Versandhandel, aber auch für Verkäufe an der Haustür, auf der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten. Außerdem gilt das Widerrufsrecht für Online-Auktionshäuser wie Ebay. Allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerblichen Händler bezogen wurde.

Auch bei Verkäufen während eines Vertreterbesuchs, zu dem der Verbraucher möglicherweise überredet wurde, gilt das Widerrufsrecht. Damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können, gibt es künftig keinen Unterschied mehr zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen.

Wie lang ist die Widerrufsfrist?

In allen 28 EU-Ländern gilt ab dem 13. Juni ein einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht beim Einkauf im Netz und außerhalb von Geschäftsräumen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und beträgt 14 Kalendertage.

Kann ich gekaufte Sachen einfach zurückschicken?

Nein, die bloße Rücksendung der gekauften Ware genügt nicht mehr. Künftig muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden, und zwar am besten schriftlich, wie Dorothea Kesberger von der Verbraucherzentrale Berlin empfiehlt. "Das geht formlos, mit einem einfachen Satz." Darin sollten auch Kundennummer, Bestellnummer und Datum angegeben werden. Begründet werden muss der Widerruf nicht. Ein telefonischer Widerruf gilt laut Kesberger zwar auch, aber im Streitfall sei der Kunde mit der Schriftform "auf der sicheren Seite". Bei höheren Bestellsummen sei es ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu schicken.

Drücken viele Firmen die Rücksendekosten jetzt den Kunden auf?

Den Online-Händlern steht es nun frei, das Porto für die Retoure auf den Kunden abzuwälzen. Allerdings müssen sie den Verbraucher im Voraus darüber informieren. Wirbt ein Unternehmen nicht ohnehin mit der kostenlosen Rücksendung, hilft im Zweifel ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sechs von zehn Online-Händlern, darunter die großen wie Amazon, Zalando, Otto, mytoys, C&A und H&M, wollen allerdings von der neuen Regelung keinen Gebrauch machen und die Rücksendekosten weiterhin übernehmen.

Was ändert sich noch im Online-Handel?

Hier gilt in Zukunft "ein ausdrückliches Verbot" für Voreinstellungen von Zusatzleistungen, sagte Ulrich Kelber, parlamentarischer Staatssekretär im deutschen Verbraucherministerium. Bei Buchung einer Reise im Internet zum Beispiel dürfen Leistungen wie eine Reiserücktrittkostenversicherung oder das Umbuchen der Koffer nicht schon vorab vom Anbieter angekreuzt sein. Kunden müssen ihre Zusatzleistungen komplett selber auswählen können.

Welche Änderungen gibt es bei den Zahlungsmitteln?

Für bestimmte Zahlungsmittel dürfen Verkäufer nur noch Zusatzkosten verlangen, wenn sie außerdem wenigstens eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Außerdem dürfen dem Kunden bei Kreditkartenzahlung nur Gebühren in Rechnung gestellt werden, die das Kreditkartenunternehmen auch tatsächlich vom Händler verlangt. "Fantasiepreise dürfen sie nicht mehr draufschlagen", sagt Kelber. (APA, 13.6.2014)