Gummiparagraf fördert Willkür
109 Euro Strafe soll der Vater zahlen, weil sein Kind ohne die Erlaubnis der Volksschuldirektorin fünf Tage dem Unterricht fernblieb, um auf Urlaub zu fahren. Die Schulleitung kann laut österreichischem Schulpflichtgesetz neben der Begründung von Krankheiten oder beispielsweise Todesfällen zwar die "Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass" gewähren. Diese Möglichkeit wurde dem steirischen Vater, der die Regelung als veraltet empfindet, allerdings nicht gegeben: "Dieser Gummiparagraf ist nicht zeitgemäß, er öffnet der Willkür von Direktoren Tür und Tor", wird der Vater nun in der Zeitung zitiert.
Kein Einzelfall
Die Schulleiterin wiederum sah sich "vor vollendete Tatsachen" gestellt und hat sich auf das Gesetz berufen, dessen Änderung der Rechtsanwalt nun anstrebt. "Ich bin selbstständig, daher kann ich nur dann Urlaub machen, wenn es wirtschaftlich okay ist", schilderte der Jurist seine berufliche Situation, die ihn zu dem für den außerhalb der Schulferien liegenden Urlaubstermin bewogen habe. Der Vater sah seine Situation allerdings nicht als Einzelfall. Vielmehr gebe es viele Eltern, die ihre Urlaube nicht nach den Schulferienzeiten richten könnten - z.B. in der Gastronomie Tätige oder Bauarbeiter. Für die Aufhebung des Bescheids will der Vater nun bis zum Verfassungsgerichtshof gehen.
Es gab Spannungen